Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.07.2003; Aktenzeichen 4 BN 37.03)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 115.04.00 für das Gebiet „Kleingartenanlage Habsterkirch südlich Folstertal” im Stadtteil Alt-Saarbrücken der Antragsgegnerin durch von den Antragstellern erwirktes Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 30.11.1999 – 2 N 3/98 – und Abschluß des von der Antragsgegnerin anschließend durchgeführten ergänzenden Planaufstellungsverfahrens zur Behebung der festgestellten Mängel erneut über die Gültigkeit dieser neu in Kraft gesetzten Planung.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfaßt eine rund 9,7 ha große, derzeit überwiegend bewaldete Fläche, die im Norden durch den Folsterweg, im Südosten durch die Straße Habsterhöhe sowie in deren weiteren Verlauf nach Südwesten durch die Rückseiten der an die Nordwestseite dieser Straße anschließenden Wohnanwesen, darunter das Wohnanwesen der Antragsteller H (Grundstück Gemarkung Saarbrücken, Flur 26, Parzelle Nr.), begrenzt wird. Im Südwesten verläuft die Grenze des Plangebietes entlang eines von der Straße Habsterhöhe nach Nordwesten abzweigenden Waldweges; im Nordwesten schließt sich an das Plangebiet weiteres Waldgelände an.

Das Plangebiet wird durch den in Rede stehenden Bebauungsplan zum weitaus überwiegenden Teil als private Grünfläche mit der Konkretisierung „Dauerkleingärten” ausgewiesen. Hierdurch soll ausweislich der Planbegründung die Möglichkeit zur Anlegung von ca. 140 Gartenparzellen geschaffen und auf diese Weise ein Teil des auf 6.600 Einheiten bezifferten Gesamtbedarfs an Kleingärten für Wohnungen des Geschoßwohnungsbaus im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gedeckt werden. Parallel zum Folsterweg ist ein überwiegend 30 m, an der Nordostseite des Plangebietes bis zu 70 m tiefer Geländestreifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Am südöstlichen Rand des Plangebietes parallel zu dem dort unmittelbar angrenzenden nördlichen Abschnitt der Straße Habsterhöhe bis etwa in Höhe der Einmündung der diese Straße mit der Metzer Straße verbindenden Straße An der neuen Bremm ist für einen zwischen ca. 4 m und 10 m breiten Geländestreifen die Festsetzung „Erhaltung und Ergänzung von Gehölzstreifen” getroffen. Weiter nach Südwesten ist entlang den an das Plangebiet anschließenden Wohnanwesen nordwestlich der Straße Habsterhöhe ein ca. 12 m tiefer, derzeit als Pferdekoppel genutzter Geländestreifen als private Grünfläche festgesetzt, die von dem für die Kleingartennutzung ausgewiesenen Gelände durch eine in der Planlegende als „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung” bezeichnete Liniendarstellung abgetrennt ist. Die verkehrliche Erschließung des Kleingartengeländes soll über die Straße An der neuen Bremm erfolgen, an die sich, etwas nach Süden versetzt, jenseits der Straße Habsterhöhe ein in nordwestliche Richtung verlaufender, das Plangebiet nahezu geradlinig durchquerender Hauptweg anschließen soll, der als gemischte Verkehrsfläche festgesetzt ist und beiderseits von Parkplätzen gesäumt wird.

Von diesem Hauptweg wiederum zweigen insgesamt neun Wege zur Erschließung der vorgesehenen Gartenparzellen ab. Nordöstlich des Hauptweges, etwa 35 m von dessen Einmündung in die Straße Habsterhöhe entfernt, ist durch Baugrenzen eine ca. 17,5 m auf 12,5 m große Fläche für die Errichtung eines Vereinsheimes festgesetzt; nordwestlich dieser Fläche ist ein Spielplatz ausgewiesen. Art und Maß der baulichen Nutzung sind nach näherer Maßgabe des Textteiles des Bebauungsplanes festgelegt. Danach sind u.a. Gartenlauben zulässig sowie befestigte und überbaute Flächen auf den Gartenparzellen begrenzt.

Von dem Anwesen der Antragsteller liegt die für das Vereinsheim ausgewiesene Fläche etwa 165 m, der am nächsten gelegene Parkplatz südlich des Haupterschließungsweges etwa 140 m entfernt.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde durch Beschluß des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 8.11.1994 eingeleitet. Zugleich eingeleitet wurde ein Verfahren zur entsprechenden teilweisen Änderung des Flächennutzungsplanes des Stadtverbandes Saarbrük-ken. In der Folge wurden im Planaufstellungsverfahren die vorzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt, die Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt und die Planung nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 9.9. bis 9.10.1996 offengelegt. In der Stadtratssitzung vom 11.3.1997 wurde der Bebauungsplan in seiner dem ersten Normenkontrollverfahren zugrunde liegenden Fassung nach Entscheidung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken als Satzung beschlossen. Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens erfolgte am 5.6.1997 die Schlußbekanntmachung des Bebauungsplanes. Die entsprechende Ände...

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