Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung von Vergnügungssteuerbescheiden

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.181,41 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die nach den §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4.3.2003 – 11 F 48/02 – ist nicht begründet. Die Prüfung der mit der Beschwerdebegründung vom 21.3.2003 dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu dem Ergebnis, daß das Verwaltungsgericht zu Recht den zweitinstanzlich wiederholten Antrag abgelehnt hat, „den Widersprüchen gegen die Vergnügungssteuerbescheide IV. Quartal 2001 und den Vergnügungssteuerbescheid für das Jahr 2002 eine aufschiebende Wirkung anzuordnen und die Vollziehung der Vergnügungssteuerbescheide für das IV. Quartal 2001 und des Vergnügungssteuerbescheides für das Jahr 2002 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegten Widersprüche, Stundungs- und Erlaßanträge des Antragstellers auszusetzen”. Dieses auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Verlangen ist unbegründet. Das folgt, was die Vergnügungssteuerforderungen für das 4. Quartal 2001 anlangt, schon daraus, daß die entsprechenden Festsetzungsbescheide mangels Wahrung der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) längst unanfechtbar sind, was die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließt

vgl. dazu Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 666 mit zahlreichen Nachweisen.

Gegen die Steuerbescheide für das Jahr 2002 hat der Antragsteller dagegen rechtzeitig Widerspruch erhoben; indes besteht insoweit bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine durchschlagende Veranlassung, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen noch deren Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Die Festsetzung der Vergnügungssteuern für das gesamte Jahr 2001, auch für das 4. Quartal, ist längst unanfechtbar, weil der Widerspruch des Antragstellers verfristet ist.

Die Festsetzung der Vergnügungssteuern – hier in der Form der Pauschsteuer für in zwei Spielhallen aufgestellte Apparate teils mit, teils ohne Gewinnmöglichkeit – erfolgte für das gesamte Jahr 2001 mit den beiden Jahressteuerbescheiden vom 11.12.2000 bzw. 5.3.2001, nach denen für das 4. Quartal am 15.10.2001 (9.000,– DM + 7.200,– DM =) 16.200,– DM zu zahlen waren. Diese Bescheide wiesen eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf. Das früheste eventuell als Widerspruch auslegbare Schreiben des Antragstellers datiert vom 23.11.2001 und ging am 27.11.2001 beim Antragsgegner ein. Die Verfristung dieses Widerspruchs liegt damit offen zutage.

Der daraus folgenden Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungen für das Jahr 2001 steht nicht entgegen, daß wegen Änderungen im Bestand der Apparate mehrfach Änderungsbescheide ergangen sind. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 21.2.2002 die Steuer für eine der beiden Spielhallen wegen einer Verringerung des Apparatebestandes ab dem 1.11.2001 um 245,41 Euro herabgesetzt und belief sich danach für das 4. Quartal 2001 auf insgesamt 8.405,65 Euro. Damit wurde lediglich der in den Jahressteuerbescheiden stillschweigend enthaltene Vorbehalt des Gleichbleibens der Besteuerungsgrundlagen – hier: Anzahl der Apparate – während des gesamten Steuerjahres ausgefüllt. Ausschließlich in diesem Rahmen wurden damit neue Anfechtungsrechte begründet. Derartiges steht hier aber nicht im Raum. Vielmehr hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.2.2002 ausdrücklich bestätigt, daß die in dem genannten Änderungsbescheid erwähnte Zahl der Apparate richtig ist. Damit verblieb es aber mit Blick auf die reduzierte Steuerforderung bei der Bestandskraft der früheren Festsetzungsbescheide

vgl. zu dem in jedem Jahressteuerbescheid enthaltenen stillschweigenden Vorbehalt BVerwG, Beschluß vom 7.1.1998 – 8 B 228.97 –, KStZ 1998, 238, und Beschluß des Senats vom 3.4.1998 – 1 Q 1/98 –, SKZ 1998, 148.

Mithin ist für eine Aussetzung der Vollziehung insoweit von vornherein kein Raum.

2. Für das Jahr 2002 wurden die Vergnügungssteuern erstmals durch Jahressteuerbescheide vom 19.12.2001 auf (18.390,– Euro + 14.712,– Euro =) 33.102,– Euro festgesetzt und inzwischen infolge mehrerer Änderungsbescheide auf 28.320,– Euro reduziert (vgl. Änderungsbescheide vom 22.4. und 26.8.2002). Mit Schreiben vom 26.12.2001, das am 2.1.2002 beim Antragsgegner einging, hat der Antragsteller unter Anführung der beiden Bescheide vom 19.12.2001 um „Aussetzung beziehungsweise Reduzierung (Teilerlaß)” gebeten und dabei u.a. die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Systems der Erhebung von Vergnügungssteuern für das Halten von Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Frage ...

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