Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Streit über die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 5 GVG gilt nicht, wenn eine Partei bereits erstinstanzlich die Zuständigkeit des (Wohnungseigentums-)gerichts gerügt hat und das Gericht erster Instanz das durch § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorgegebene Verfahren nicht eingehalten hat.

Die Streitfrage der Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist jedenfalls dann vor dem Prozessgericht auszutragen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung hergeleitet und außerdem nicht nur innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgetragen wird (hier: Verwalter vertritt auch die Wohnungseigentümer des begünstigten Nachbarhauses).

Da die dritte Instanz allein der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient, können in ihr keine neuen Sachanträge gestellt werden.

 

Normenkette

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 2 und Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 8 T 32/00)

AG Mainz (Aktenzeichen 73 UR II 83/99 WEG)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligte zu 3) beansprucht als Verwalterin zweier Wohnungseigentümerschaften im Wege der Verfahrensstandschaft u.a. die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung, wonach das den Beteiligten zu 1) und 2) zugewiesene Sondernutzungsrecht an der vor ihrer Wohnung gelegenen Gartenfläche im Umfang von ca. 60 qm aufgehoben wird, um dort für die Wohnungseigentümergemeinschaften einen Kinderspielplatz herzustellen und dauernd zu unterhalten.

Die Beteiligte zu 1) und 2) sind zu 181,750/1000 Miteigentümer an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten – im Untergeschoss gelegenen – Wohnung nebst dazugehörendem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche. Nach § 1 Ziff. 2 der Teilungserklärung vom 19.10.1989 darf die Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenfläche jeweils nur zu klein- oder ziergärtnerischen Zwecken erfolgen.

In ihrem mit dem Bauträger am 31.8.1990 geschlossenen Kaufvertrag haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) als Käufer damit einverstanden erklärt, dass auf einem näher bezeichneten Teilbereich der als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Grundstückfläche ein Kinderspielplatz von ca. 60 qm errichtet und dauernd unterhalten wird. Weiter ist in der Teilungserklärung ausgeführt, dass der Kinderspielplatz auch den jeweiligen Eigentümern der Sondereigentumseinheiten des Hauses ausschließlich als Kinderspielplatz dient und – soweit zu der Vereinbarung und Einrichtung des Kinderspielplatzes eine Abänderung der Teilungserklärung und die Eintragung einer Dienstbarkeit erforderlich sein sollte – die Käufer dieser bereits jetzt zustimmen und die Verkäuferin zur Abgabe und Entgegennahme etwaiger Erklärungen ermächtigen. Die Einrichtung des Spielplatzes geschah in Erfüllung einer Auflage der baubehördlichen Genehmigung.

Obwohl der Spielplatz an der dafür vorgesehenen Stelle errichtet wurde, sind in der Folgezeit Bemühungen um eine einvernehmliche Änderung der Teilungserklärung gescheitert. Daraufhin ist die Beteiligte zu 3) von den Wohnungseigentümergemeinschaften zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beteiligten zu 1) und 2) ermächtigt worden. Unter Hinweis auf den Kaufvertrag macht sie im vorliegenden Verfahren beim Wohnungseigentumsgericht Ansprüche beider Gemeinschaften geltend.

Auf die Rüge der Beteiligten zu 1) und 2), es handele sich schon um keine Wohnungseigentumssache des FGG-Verfahrens, hat das AG auf Übereinstimmung Antrag der Parteien hinsichtlich zweier Anträge das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben. Im Übrigen hat das AG dem Antrag überwiegend stattgegeben und die Beteiligten zu 1) und 2) verpflichtet, einer Änderung der Teilungserklärung (Aufhebung des Sondernutzungsrechts im Umfang des Kinderspielplatzes) zuzustimmen und alle Erklärungen abzugeben, die zur Eintragung dieser Änderungen der Teilungserklärung im Grundbuch erforderlich sind. Insoweit sei das Verfahren dem Wohnungseigentumsrecht zuzuordnen. Mit der Änderung der Teilungserklärung seien nämlich Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander betroffen. Der Anspruch auf Zustimmung ergebe sich aus dem Kaufvertrag, in dem sich die Beteiligten zu 1) und 2) ggü. den übrigen Miteigentümern verpflichtet hätten, auf der Sondernutzungsfläche einen Spielplatz zu errichten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG – ebenso wie Gegenanträge der Beteiligten zu 1) und 2) – mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Kammer hält es zwar für zweifelhaft, ob das Wohnungseigentumsgericht zuständig sei. Sie sieht sich aber in analoger Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG gehindert, die Zuständigkeit zu überprüfen, weil das AG in seiner Endentscheidung die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgericht bejaht habe. In der Sache habe das AG zu Recht einen Anspruch aus dem Kaufvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter bejaht. Die Gegenanträge seien – soweit von solchen übe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge