Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.07.2012; Aktenzeichen 10 O 92/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 26.7.2012 - Geschäftsnummer 10 O 92/12 - abgeändert und insgesamt gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: Bis 22.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Nachlassverwalter nach ihrem verstorbenen Ehemann Prozesskosten aus einer Reihe von gerichtlichen Verfahren, die sie gegen ihren damals noch lebenden, im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann in Liechtenstein geführt und jeweils gewonnen hat; Liechtenstein war der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eheleute.

Die Klägerin legt dazu liechtensteinische Kostentitel über einen Betrag von insgesamt 21.869,36 EUR vor. Bei den Verfahren, die den geltend gemachten Kosten und Kostentiteln zugrunde liegen, handelt es sich um ein Verfahren wegen (Trennungs-)Unterhalts, ein vom Erblasser gegen die Klägerin geführtes Verfahren wegen Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Pkw, ein Verfahren zur Abgabe des Offenbarungseides durch den Erblasser, sowie Kosten diverser Vollstreckungsversuche gegen den Erblasser aus den erstrittenen Titeln in Liechtenstein. Da Verfahren teils über mehrere Instanzen geführt wurden, liegen teils mehrere Kostentitel zum selben Verfahrensgegenstand vor.

Der Erblasser ist verstorben, während in Liechtenstein ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten anhängig war. In der Folge haben die Klägerin und Verwandte des Erblassers sowohl in Liechtenstein, als auch in Deutschland gerichtlich darum gestritten, wer den Erblasser beerbt habe. Dabei war die Klägerin der Auffassung, dass sie auf Grundlage eines vor der gemeinsamen Auswanderung aus Deutschland mit ihrem Mann geschlossenen Ehe- und Erbvertrags Alleinerbin sei. Dem sind die liechtensteinischen Gerichte unter Anwendung liechtensteinischen Erbrechts gefolgt; das Fürstliche LG in Vaduz hat daher das in Liechtenstein belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen des Ehemanns, sowie das bewegliche Vermögen des Ehemanns im Ausland, "auf welches das fürstliche LG Zugriff hat", der Klägerin eingeantwortet (Beschluss des Fürstlichen LG Vaduz v. 27.12.2012, in Kopie Bl. 183 d.A.). Demgegenüber hat das OLG Hamm insbesondere aufgrund Anwendung von § 2077 Abs. 1 BGB zwischenzeitlich - nach Erlass des angefochtenen Urteils im hiesigen Verfahren - für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen rechtskräftig entschieden, dass die Klägerin nicht Erbin geworden sei (OLG Hamm, Urt. v. 4.7.2013 - 10 U 122/12 -, juris).

Näher zum Hintergrund der in Liechtenstein geführten Verfahren hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgetragen. Sie hat sich vielmehr auf die Vorlage des jeweiligen Tenors der fraglichen Entscheidungen beschränkt, aus denen sich die Verurteilung bzw. Verpflichtung des Erblassers zur Tragung der im vorliegenden Verfahren eingeklagten Kosten ergibt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte auf Grundlage der liechtensteinischen Titel ohne weiteres gleichlautend zu verurteilen sei.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin weiterhin ihren Wohnsitz in Liechtenstein hat, hat der Beklagte in erster Instanz die Einrede des § 110 ZPO erhoben.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle der erhobenen Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis auch bei anerkennungsfähigen ausländischen Titeln nicht und auch dann nicht, wenn statt eines Sachurteils auch ein Vollstreckungsurteil erwirkt werden könnte. Im Fall vorliegender ausländischer Entscheidungen bestehe dann Bindungswirkung, mit der Folge, dass nur ein mit den ausländischen Titeln übereinstimmendes Urteil möglich und dementsprechend vorliegend die Klage begründet sei. Soweit zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung das Verfahren um die Erbenstellung der Klägerin in Deutschland noch nicht rechtskräftig entschieden war, hat das LG angenommen, dass der Streit um die Erbenstellung für seine Entscheidung nicht vorgreiflich sei.

Auf die vom Beklagten erhobene Einrede des § 110 ZPO hat das LG im ansonsten zusprechenden Urteil und ohne der Klägerin eine Frist hierfür zu setzen, ausgesprochen, dass die Klägerin dem Beklagten Prozesskostensicherheit i.H.v. 5.000 EUR zu leisten habe.

Mit seiner Berufung möchte der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Er verweist darauf, dass Liechtenstein weder...

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