Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 07.11.2012; Aktenzeichen 3 O 78/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.11.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erbfolge nach dem am 1.1.1955 geborenen und am 16.3.2011 in Stuttgart gestorbenen Dr. P (im Folgenden: Erblasser). Die Klägerin war die Ehefrau des Erblassers, die Beklagten sind seine gesetzlichen Erben 3. Ordnung. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie Alleinerbin des inländischen unbeweglichen Vermögens des Erblassers geworden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Klägerin - auch deutsche Staatsangehörige - heiratete den Erblasser am 4.6.1986 in Hamm. Damals wohnten die Eheleute in Hamm, wo sie bis 1993 eine Zahnarztpraxis betrieben. Später verlegten sie ihren Wohnsitz ins Ausland, zunächst nach Spanien und später nach Liechtenstein. Der Erblasser hatte keine Kinder und Geschwister, seine Eltern waren zum Zeitpunkt seines Todes bereits verstorben.

Unter dem 10.12.1987 schlossen der Erblasser und die Klägerin einen Ehe-und Erbvertrag. In diesem vereinbarten sie für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung. Weiter setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Auf die notarielle Urkunde vom 10.12.1987 (Anlage K 2) wird Bezug genommen.

Die Vereinbarungen zum Ehevertrag wurden in einer weiteren notariellen Vereinbarung am 15.6.1989 ergänzt.

Der Erblasser und die Klägerin lebten zumindest ab dem 20.7.2008 getrennt. Am 5.9.2008 reichte die Klägerin beim Fürstlichen LG Vaduz/Liechtenstein eine Klage auf Scheidung ein, mit der Begründung, dass ihre Ehe mit dem Erblasser "seit einigen Jahren zerrüttet" sei und dieser ihr " immer wieder massiv mit Gewalt, teilweise sogar mit dem Tode" drohe und "seit einiger Zeit eine außereheliche Beziehung zu einer Frau aus Hannover" unterhalte. Deshalb sei die Fortsetzung der Ehe für sie "aus erheblichen Gründen, die überwiegend der beklagten Partei zuzurechnen sind, nicht mehr zumutbar". Auf die Klageschrift vom 5.9.2008 (Anlage K 5) wird verwiesen. In einer vor dem LG Vaduz durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.10.2008 widersprach der Erblasser dem Vorbringen zu den Gründen des Scheiterns der Ehe, stimmte aber dem Scheidungsbegehren der Klägerin ausdrücklich zu. Das LG Vaduz beschloss daraufhin, das weitere Verfahren gem. Art. 59 liechtensteinisches EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren durchzuführen. Den Beteiligten wurde aufgegeben, eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vorzulegen oder Anträge zu den Nebenfolgen der Ehescheidung zu stellen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2008 (Anlage K 6) wird Bezug genommen. Nachdem eine einvernehmliche Regelung der Eheleute nicht erzielt werden konnte, stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2008 Anträge zur Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung (Anlage K 7).

Das Verfahren über die Nebenfolgen der Scheidung wurde durch Beschluss vom 29.9.2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Zivilverfahrens unterbrochen, welches die Klägerin gegenüber dem Erblasser vor dem LG Vaduz zur Wirksamkeit einer Per-Saldo-Erklärung vom 31.12.2007 führte. Auf den Beschluss des LG Vaduz vom 29.9.2009 wird verwiesen (Bl. 108 -118 d.A.). Diese Verfahrensunterbrechung dauerte bis zum Tod des Erblassers am 16.3.2011 an. Danach wurde das Scheidungsverfahren vor dem LG Vaduz mit Beschluss vom 21.4.2011 gem. § 530 Liechtensteinische ZPO eingestellt. Auf den Beschluss vom 21.4.2009 (vgl. Anlage K 9) wird Bezug genommen.

Am 4.4.2011 ordnete das gem. §§ 1962 BGB, 343 I FamFG zuständige Nachlassgericht, das Notariat J, eine Nachlasspflegschaft über den Nachlass des Erblassers an. Die hiergegen gerichtet Beschwerde der Klägerin wurde vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 7.6.2011 (AZ: 8 W 167/11) zurückgewiesen.

Unter dem 27.4.2011 beantragte die Klägerin vor dem deutschen Nachlassgericht gestützt auf den Erbvertrag vom 10.12.1987 die Erteilung eines Alleinerbscheins nach dem Erblasser. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht - Notariat J - mit Beschluss vom 12.7.2011 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 4.10.2011 zurück (AZ: 8 W 321/11). Dagegen hat die Klägerin sodann Verfassungsbeschwerde eingelegt, die nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12.1.2012 AZ: 1 BvR 2761/11; Bl. 52 d.A.).

Daneben leitete die Klägerin hinsichtlich des in Liechtenstein belegenen Vermögens des Erblassers vor dem LG Vaduz ein Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich des dort belegenen ...

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