Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 09.08.2019; Aktenzeichen 3 O 77/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.08.2019, Az. 3 O 77/19, abgeändert.

a) Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Z. 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer XYZ an den Kläger 15.271,69 EUR nebst Zinsen hieraus seit 20.05.2020 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch vier Prozent p.a., zu zahlen.

b) Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Ulm zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Den Streitwert hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 auf 23.590 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit ihren Berufungen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 09.08.2019 - Az. 3 O 77/19 - mit dem es die Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden festgestellt hat, der aus der Beeinflussung des klägerischen Fahrzeugs hinsichtlich der Menge des Abgasausstoßes resultiert, sowie diese zur Freistellung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten auf der Basis von 1,3 Gebühren verurteilt hat, und verfolgen ihre erstinstanzlichen Begehren im Wesentlichen weiter.

Der Kläger kaufte am 10.06.2015 einen am 16.06.2015 gelieferten (Bl. 212 der Akte), im Jahr 2014 erstmals zugelassenen Pkw Z. 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 27.290 km (Anl. K1, Bl. 40 der Akte) mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, dem eine Typgenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm erteilt war, zum Preis von 23.590 EUR (vgl. Anl. K2). Nachdem er Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. "ABC-Abgasskandal" erlangt hatte, wandten sich seine Prozessvertreter mit Schreiben vom 10.12.2018 (Anl. K2) "im Namen" "zahlreicher geschädigter PKW-Käufer des ABC-Abgasskandals", deren Interessen sie verträten, an die Beklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 18.12.2018 u. a. zur Rücknahme der "Fahrzeuge gegen Zahlung des Kaufpreises" sowie zur "Anerkennung der entstandenen Schäden" auf und baten um Mitteilung etwaiger Vergleichsbereitschaft (Anl. K2, Bl. 41 ff. der Akte).

Das von der für Z. zuständigen, britischen Vehicle Certification Agency am 05.05.2017 freigegebene Software-Update für die Nachrüstung u. a. des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Bl. 165 ff. der Akte) ließ der Kläger bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am Landgericht nicht installieren (Prot. Bl. 727 ff. [728] der Akte).

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ulm vom 09.08.2019 - Az. 3 O 77/19 - Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit beiden Parteien am 14.08.2019 zugestelltem (Bl. 983 f. der Akte) Urteil weitgehend stattgegeben, indem es die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und sie auf der Basis von 1,3 Gebühren zur Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.242,84 EUR verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

Beide Parteien haben mit am 13.09.2019 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 986 f., 993 ff. der Akte) Berufung eingelegt. Die Beklagte begehrt mit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung unter weitgehendem Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klagabweisung. Insbesondere greift sie zum einen das vom Landgericht angenommene Feststellungsinteresse sowie den von diesem zugrunde gelegten Schaden an.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 14.01.2020 [Bl. 1008 ff. der Akte]),

das am 9. August.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az. 3 O 77/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt zum einen (Schriftsatz vom 21.02.2020 [Bl. 1063 ff. der Akte]),

die Berufung zurückzuweisen.

Zum anderen beantragt er mit Schriftsatz vom 14.01.2020 (Bl. 1055 f. der Akte),

Das Urteil des LG Ulm vom 09.08.2019 (Az. 3 O 77/19) wird wie nachfolgend abgeändert: [...]

Die Beklagtenpartei wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigen des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.899,24 freizustellen.

Hilfsweise beantragt der Kläger (erstmals in der mündlichen Verhandlung, Bl. 1079 der Akte):

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 23.590,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4%-Punkten seit dem 19.08.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Z. ... 2.0 TDI (EA 189) ..., FIN XYZ.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Z. ... 2.0 TDI (EA 189) ..., FIN XYZ dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb...

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