Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 8 O 564/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.03.2019; Aktenzeichen XI ZR 372/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.

aus 95.000,00 EUR vom 3. November 2012 bis 18. Januar 2016,

aus 90.000,00 EUR vom 19. Januar 2016 bis 22. Januar 2017,

aus 84.500,00 EUR vom 23. Januar 2017 bis 25. Januar 2018 sowie

aus 79.500,00 EUR seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

c) Die Verurteilung gemäß Ziffer 2. a) und b) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

d) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

e) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.163,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.

aus 51.000,00 EUR vom 3. November 2012 bis 18. Juni 2013,

aus 49.208,05 EUR vom 19. Juni 2013 bis 21. März 2014,

aus 48.471,85 EUR vom 22. März 2014 bis 23. März 2015,

aus 46.192,85 EUR vom 24. März 2015 bis 29. April 2016,

aus 44.220,87 EUR vom 30. April 2016 bis 20. April 2017 sowie

aus 43.163,28 EUR seit dem 21. April 2017 zu zahlen.

f) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

g) Die Verurteilung gemäß Ziffer 2. e) und f) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

h) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

i) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 3.979,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab 3. November 2012 zu zahlen.

j) Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an dem P. GmbH & Co. KG Fonds haben, von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.

k) Auf die Widerklage wird weiterhin festgestellt, dass sämtliche dem Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in seiner Beteiligung an dem M. IV GmbH & Co. KG haben, von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz wie folgt festgesetzt:

bis 8. Mai 2018 auf bis 155.000,00 EUR,

ab 9. Mai 2018 auf bis 125.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufg...

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