Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht. Beratungsvertrag. Rückvergütung. VIP 4

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.02.2010; Aktenzeichen 2/18 O 278/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.02.2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.550,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers in Höhe des Nominalbetrages von 90.000,-- EUR an der ... VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (Kommanditanteil Nr. ...) und aus dem Anteilsfinanzierungsdarlehen der A-Bank AG, Darlehensnummer ... und Kontonummer ..., zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger bezüglich aller Verbindlichkeiten aufgrund des Darlehensvertrages vom ....12.2004 zwischen dem Kläger und der A-Bank AG, ...-Straße ..., Stadt1 (Darlehensnummer ...; Kontonummer ...) aufgenommen im Zusammenhang mit der Kommanditistenbeteiligung-Nr. ... freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit seiner am 13.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend: VIP 4) Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme - Vernehmung des Anlageberaters Z1 (Bl. 453 ff. d.A.) sowie des Klägers als Partei (Bl. 459 ff. d.A.) - der Klage durch am 16.02.2010 verkündetes Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag über die vorgeschlagene Investition geschlossen worden sei. Die ihr obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag habe die Beklagte verletzt, indem sie nicht über Erhalt und Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütung aufgeklärt habe (Urt. S. 8 f.). Die Aufklärung auch über die Höhe der Rückvergütung sei erforderlich, damit der Anleger das Interesse der Bank an dem empfohlenen Erwerb und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen richtig einschätzen könne. Absprachegemäß habe die Beklagte vorliegend zumindest 8,45 % der Anlagesumme als Provision von der VIP Beratung im Wege der Rückvergütung erhalten. Eine Aufklärung sei auch nicht über den Prospekt erfolgt. Abgesehen davon, dass dessen Erhalt nicht rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung erfolgt sei, ergebe sich aus diesem lediglich der Gesamtumfang der gezahlten Vertriebsprovisionen, nicht aber auch, dass diese Vergütung an die Beklagte zurückgeflossen sei. Die Aufklärungspflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt (Urt. S. 9 f.). Zumindest aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2000 (NJW 2001, 962) habe die Beklagte im Jahr 2004 damit rechnen müssen, zur Offenlegung ihrer Provision bei geschlossenen Fondsbeteiligungen verpflichtet zu sein. Im Übrigen betreffe die Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht ab einer Provisionshöhe von 15 % nur die Hinweispflichten des Anlageberaters im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Anlage, sage aber nichts zur Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte. - Die unterbliebene Aufklärung sei auch kausal für die Zeichnung der Beteiligung (Urt. S. 10). Nach Vernehmung des Klägers sei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht erschüttert. Nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, sei davon auszugehen, dass er, eigenen Prinzipien und Wertmaßstäben folgend, von einer Zeichnung abgesehen hätte, hätte er erfahren, dass die Beklagte über das 5 %ige Agio hinaus profitiert habe. - Nach den Grundsätzen der Naturalrestitution sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Eigenkapitalanteil zuzüglich Agio in voller Höhe zurückzuerstatten und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen (Urt. S. 11). Der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht zum Widerruf des Darlehensvertrages verpflichtet gewesen. Im Übrigen sei § 254 BGB unabwendbar.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.02.2010 zugestellte Urteil (Bl. 490 d.A.) am 23.03.2010 Berufung eingelegt (Bl. 493 d.A.) und das Rechtsmittel am 23.04.2010 begründet (Bl. 501 ff. d.A.).

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Revision und weiter die Zurückverweisung.

Die Beklagte wiederhol...

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