Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 18 O 346/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 203/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 7.12.2005 - Az.: 18 O 346/05 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. verbleibenden 59.163,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6.6.2005 sowie ausgerechneter Zinsen i.H.v. 170,63 EUR für den Zeitraum vom 1.10.2001 bis 5.6.2005 gemäß Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 7.5.2003 (Az.: OLG Stuttgart 9 U 16/03 - LG Stuttgart 9 O 585/01) die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des AG L.,

a) Gemarkung W., Heft 1075, Abt. I Nr. 1 und 2, 150/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück/Flurstück 989/3, R. Str. 5, Gebäude und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss, Aufteilungsplan Nr. 4, Flurstück 989/12 R. Straße, Gebäude und Freifläche 15 m2,

b) Gemarkung W., Heft 262, Abt. I Nr. 1, Flurstück 1194, H., Grünland 1412 m2, zu dulden.

II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Streitwert der Berufung: bis 59.400 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten wegen einer vollstreckbaren Restforderung i.H.v. 59.163,69 EUR die Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz in die im Tenor bezeichneten Grundstücke in L.-W..

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG verurteilte den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung (§ 4 Abs. 1 AnfG) bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 34.000 EUR.

Eine Vorsatzanfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG) verneinte die erste Instanz, da der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Tag des notariellen Kaufvertrages zwischen dem Zeugen K. und dem Beklagten, mithin der 22.1.2003 sei und eine Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Zeugen K. bis zu diesem Tag nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagtenseite mit ihren Rechtsmitteln.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Tag der Auflassung (25.2.2003), hätten die Anfechtungsvoraussetzungen vorgelegen.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig, soweit es die Möglichkeit einer Absichtsanfechtung verneint.

Mit seinem Rechtsmittel wendet er sich gegen das Durchgreifen der Schenkungsanfechtung und begehrt Klagabweisung.

Der Beklagte beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin, unter Abänderung des am 7.12.2005 verkündeten Urteils des LG Stuttgart die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Wegen des Weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat erneut die Zeugen K. und Sch. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2006 verwiesen.

II. Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

1. Der Beklagte ist verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in die im Tenor genannten Grundstücke wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen den Zeugen K. i.H.v. 59.163,69 EUR nebst den tenorierten Zinsen zu dulden.

Die Klägerin kann das Grundstücksübertragungsgeschäft zwischen dem Zeugen K. und dem Beklagten gem. § 3 Abs. 1 AnfG anfechten. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeugung, dass der Zeuge K. in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis hiervon hatte.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die entsprechende Kenntnis des Beklagten hiervon ist nicht der Tag der Vertragsunterzeichnung, sondern grundsätzlich der Eintritt der rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung, § 8 Abs. 1 AnfG, da die Gläubigeranfechtung die Wiedererschließung der vollstreckungsrechtlichen Zugriffslage...

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