Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen 23 O 109/02 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen IX ZR 235/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 6.2.2003 abgeändert.

2.a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.656,95 EUR nebst Jahreszinsen hier-aus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 6.9.2002 zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Beklagte 3/25, der Kläger 22/25.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.700 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.800 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach überwiegend von Erfolg.

A. Zum einen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend:

Zwischen dem Beklagten und der späteren Insolvenzschuldnerin, der Firma S. GmbH, einer Bauträgerin [im Folgenden kurz: IS], bestand seit 1994 eine Geschäftsbeziehung dergestalt, dass der Beklagte ihr als Makler Kunden vermittelte, Finanzierungsfragen regelte und von der IS jeweils 6 % Provision erhielt, fällig, sobald der vermittelte Erwerber die vereinbarte Vergütung an die IS zu entrichten hatte. 1999 erteilte der Beklagte der IS den Auftrag, für ihn einen Rohbau zu erstellen, der im Mai/Juni 1999 vollständig errichtet war. Danach erwuchs der IS ein Werklohnanspruch von 176.000 DM (vgl. BI. 32). Der Beklagte hatte seinerseits aus Rechnungen vom 18.5.1999 bis 22.11.1999 ("Provision 1" [K 3 = B 1]) Provisionsforderungen gegen die IS über 94.788,36 DM. Der Beklagte hafte der IS auch ein Ehepaar K. vermittelt, welches von der IS durch notariellen Kaufvertrag vom 29.12.1999 erworben hatte (K 4). Die Zahlung des Kaufpreises war von Bedingungen abhängig und, da die IS erst noch die Fälligkeit der Raten mitzuteilen versprach (Kaufvertrag S. 4) und die erste Rate erst bis 4.2.2000 zu bezahlen war, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht fällig. Im Kaufvertrag (K 4 S. 4 unten) wurde zugleich "ein Teilbetrag von 95.000 DM ... von der ersten Rate ..." an den Beklagten abgetreten. Diese Forderungsabtretung ist Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsprozesses. Mit Rechnung vom 31.12.1999 und 2.3.2000 ("Provision 1 und 2" = B 2 und B 3) forderte der Beklagte weitere Provisionen über 92.064,64 DM ein. Die Eheleute K. hatten an den Beklagten am 18.2.2000 jene 95.000 DM bezahlt. Der Beklagte seinerseits überwies an die IS am 6.3.2000 45.000 DM und am 16.3.2000 38.935,96 DM. Damit waren die wechselseitigen Forderungen (einerseits Werklohnforderung der IS über 176.000 DM und andererseits zeitweilige Provisionsgegenforderungen des Beklagten über 186.852,40 DM) erloschen. Am 17.7.2000 stellte der Geschäftsführer der IS, der Zeuge G., den Insolvenzantrag. Am 1.9.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser sah in der Abtretung ein anfechtbares Geschäft.

Dem folgte das LG im Hauptbetrag, indem es den Beklagten zur Zahlung von (95.000 DM =) 48.572,73 EUR nebst - ggü. dem Antrag ermäßigten - Zinsen verurteilte.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der in der Abtretung und Befriedigung aus ihr einem Bargeschäft ähnlich keine gläubigerbenachteiligende Handlung sieht, da zu jenem Zeitpunkt eine unanfechtbare Aufrechnungslage (Werklohn gegen gar überschießende Provisionsforderungen) bestanden habe. Er habe nur auf die Aufrechnung verzichtet, die Forderung der IS bedient und seinen Gegenanspruch zum Teil durch die abgetretene Forderung sichern lassen. Ähnlich einem Austausch gleichwertiger Sicherheiten sei im Hinblick auf die Aufrechnungslage keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst worden.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG Heilbronn vom 6.2.2003 (AZ: 23 O 109/02 KfH) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Heilbronn vom 6.2.2003 (AZ: 23 O 109/02 KfH) wird aufrechter-halten.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Hinsichtlich des Weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

B. Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Da die beanstandete Handlung nicht in die Zeitschranken der §§ 131, 132 InsO gefallen ist, bestimmt sich die Anfechtbarkeit - wie vom LG auch nur zugrunde gelegt - vorliegend nach § 133 Abs. 1 InsO. Dessen Voraussetzungen sind im Ergebnis zum Teil erfüllt.

1.a) Dass die Abtretung als Besicherung eines Teils der Provisionsforderun...

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