Leitsatz (amtlich)

Laufende Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung, deren Ablaufleistung zur Tilgung eines endfälligen Verbraucherkredits beitragen soll, sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1e) VerbrKrG (§ 492 Abs. 2 Nr. 5 BGB) nicht einzubeziehen.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 08.06.2004; Aktenzeichen 12 O 61/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 8.6.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung (wegen der Kosten) abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i.H.v. 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe erbringt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: jeweils bis 50.000 Euro

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten S. im Wege der Stufenklage die Neuberechnung der Zinsen für ein ausgereichtes Darlehen über 1,5 Mio. DM, für welches eine endfällige Tilgung aus den Ablaufleistungen von zwei Kapitallebensversicherungen vorgesehen war, und die Rückerstattung angeblich überzahlter Zinsen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil entgegen der Auffassung der Klägerin die von dieser monatlich aufzubringenden Versicherungsprämien bei Berechnung und Angabe des effektiven Jahreszinses gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1e Verbraucherkreditgesetz a.F. nicht einbezogen werden mussten und somit ein Anspruch auf Neuberechnung unter Anwendung eines reduzierten Zinssatzes und somit auf Rückerstattung etwaiger Überzahlungen nicht in Betracht komme.

Gegen dieses am 28.6.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8.7.2004 bei Gericht eingegangene und am 16.8.2004 mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin.

Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, eine Kapitallebensversicherung sei als Versicherung i.S.v. § 6 Abs. 3 Nr. 5 2. Halbs. PAngV anzusehen. Wenn nämlich bei Berechnung des effektiven Jahreszinses schon Versicherungen zu berücksichtigen seien, die bei bestimmten Schadensfällen (Tod, Invalidität, Krankheit, Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers) der Kredittilgung dienen sollten, dann müsse dies erst Recht für Kapitallebensversicherungen gelten, bei denen die Versicherungssumme nach den vertraglichen Vereinbarungen in jedem Falle für die Darlehenstilgung vorgesehen sei. Die erforderliche zwingende Verbindung zwischen Kredit- und Versicherungsverhältnis sei gegeben; vorliegend seien schon bei den Vertragsverhandlungen Kapitallebensversicherungen als Voraussetzung der Darlehensgewährung festgelegt worden. Die Klägerin verweist ferner auf Entscheidungen der LG Essen, Leipzig, Frankfurt/M. und Stuttgart und will ergänzend Erwägungen des BGH im Urteil vom 18.12.2001 (BGH, Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289 = NJW 2002, 957) heranziehen.

Die Klägerin meint insb., die Entrichtung der Versicherungsprämien bewirke eine Erhöhung des effektiven Jahreszinses, da das im Versicherungsverhältnis entstehende Ansparguthaben als Tilgungsersatz zu bewerten sei und somit im Ergebnis Tilgungsleistungen erst zeitlich später mit der Kreditschuld verrechnet würden, so dass Zinsen zu zahlen seien für faktisch bereits getilgte Teile der Darlehenssumme.

Etwaige (steuerliche) Vorteile der Beitragszahlungen seien entgegen der Auffassung des LG nach dem eindeutigen Wortlaut von §§ 492 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 3 PAngV nicht zu berücksichtigen.

Irrelevant sei schließlich, ob die vereinbarte Finanzierungsmethode auf einem Vorschlag des Steuerberaters der Klägerin beruhe. Die Berufung auf die in § 6 Verbraucherkreditgesetz a.F. geregelten Rechtsfolgen könne nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Abänderung des Urteils des LG Stuttgart vom 8.6.2004 wird die Beklagte verurteilt, den Darlehensvertrag Kontonr. ... ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem reduzierten Nominalzins, berechnet auf Basis des richtigen effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung des von den monatlichen Zahlungsterminen der Kapitallebensversicherungen bei der S., Versicherungsnr. ... und Nr. ..., abweichenden Tilgungsverrechnungstermins, neu abzurechnen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nominalzinses ist die Differenz zwischen dem richtigen und dem angegebenen effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen.

2. Der weitere Leistungsantrag auf Rückgewähr der überzahlten Zinsen und Nutzungszinsen wird nach ordnungsgemäßer Abrechnung beziffert.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei kein Verbrauchergeschäft im Sinne der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, bzw. i.S.v. § 491 Abs. 1...

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