Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 01.09.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen VIII ZR 286/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 33. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 1.9.2006 weiter teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.246,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

3.121,95 EUR ab 30.3.2005,

1.075,18 EUR ab 21.4.2005,

1.257,58 EUR ab 21.5.2005,

1.259,30 EUR ab 21.6.2005,

1.152,07 EUR ab 21.7.2005,

1.187,28 EUR ab 23.8.2005,

1.133,67 EUR ab 21.9.2005,

966,28 EUR ab 21.10.2005,

1.085,92 EUR ab 22.11.2005,

1.081,12 EUR ab 21.12.2005,

1.122,28 EUR ab 21.1.2006,

989,22 EUR ab 21.2.2006,

1.026,92 EUR ab 21.3.2006,

858,44 EUR ab 21.4.2006,

996,63 EUR ab 23.5.2006,

902,42 EUR ab 21.6.2006,

980,53 EUR ab 21.7.2006,

842,03 EUR ab 22.8.2006,

742,03 EUR ab 21.9.2006,

720,23 EUR ab 21.10.2006,

592,79 EUR ab 21.11.2006,

571,30 EUR ab 21.12.2006 sowie

599,45 EUR ab 23.1.2007

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leistet.

Streitwert der Berufung:

bis zum 11.1.2007: 27.251,12 EUR,

danach: 24.264,64 EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt, soweit für das Berufungsverfahren jetzt noch von Interesse, im Rahmen der Stufenklage in der Hauptsache die Zahlung von Provisionen, die nach beendetem Handelsvertretervertrag ab dem 1.1.2005 verdient worden sein sollen.

Der Kläger war seit dem 1.9.2003 für die Beklagte als freier Unterhandelsvertreter auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens für die Werbung von ... und später auch für ...-Kunden tätig.

Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil (GA I ausgeheftet) Bezug genommen wird, hat die Stufenklage abgewiesen, weil, entsprechend der Bestimmungen des Vertrages, der Ausschluss der Provisionen ab Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses möglich und wirksam sei (LGU unter IV Umdr. S. 19). Den hilfsweise geltend gemachten Ausgleichsanspruch hat es gleichfalls für nicht begründet erachtet.

Auf die Berufung des Klägers hat der Senat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte durch rechtskräftiges Teilurteil (GA II 218) zur Abrechnung der ab dem 1.1.2005 verdienten Provisionen verurteilt.

Nach Schriftwechsel zwischen den Parteien und der Abrechnung der Provisionen des Klägers bis zum Dezember 2006 i.H.v. 24.264,64 EUR beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.264,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins

aus 1.633,13 EUR ab 21.2.2005,

aus 1.488,82 EUR ab 21.3.2005,

aus 1.075,18 EUR ab 21.4.2005,

aus 1.257,58 EUR ab 21.5.2005,

aus 1.259,30 EUR ab 21.6.2005,

aus 1.152,07 EUR ab 21.7.2005,

aus 1.187,28 EUR ab 21.8.2005,

aus 1.133,67 EUR ab 21.9.2005,

aus 966,28 EUR ab 21.10.2005,

aus 1.085,92 EUR ab 21.11.2005,

aus 1.081,12 EUR ab 21.12.2005,

aus 1.122,28 EUR ab 21.1.2006,

aus 989,22 EUR ab 21.2.2006,

aus 1.026,92 EUR ab 21.3.2006,

aus 858,44 EUR ab 21.4.2006,

aus 996,63 EUR ab 21.5.2006,

aus 902,42 EUR ab 21.6.2006,

aus 980,53 EUR ab 21.7.2006,

aus 842,03 EUR ab 21.8.2006,

aus 742,03 EUR ab 21.9.2006,

aus 720,23 EUR ab 21.10.2006,

aus 592,79 EUR ab 21.11.2006,

aus 571,30 EUR ab 21.12.2006,

aus 599,45 EUR ab 21.1.2007,

zu bezahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.128 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und wendet sich gegen die Ausführungen in dem Teil-Urteil des Senats. Die Vereinbarung über den Ausschluss der Provisionen für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses sei wirksam: die Bestimmung des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht einschlägig. Es fehle an einem bestimmten Leistungsinhalt des abgeschlossenen Geschäfts, weil der Kunde die Leistung jeweils in Anspruch nehme. Auch deshalb seien "Leistungsstörungen" ausgeschlossen. Maßgebend sei der einzelne Anruf des Kunden. Die Entscheidung des BGH v. 10.12.1997 - VIII ZR 107/97 beziehe sich ausschließlich auf den Warenvertreter, sie könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Die Provisionsverzichtsklausel sei wirksam, sie sei auch bei Versicherungs- oder bei Bausparkassenvertretern anerkannt. Die Vereinbarung unterliege nicht der AGB-Inhaltskontrolle; sie sei individuell ausgehandelt worden. Weil der Vertrag vom Kunden innerhalb eines Monats gekündigt werden könne, bestehe ein Anspruch jedoch höchstens bis zum 31.1.2005.

Di...

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