Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangel bei Kurzstreckentauglichkeit eines Neufahrzeugs mit Partikelfilter

 

Normenkette

BGB §§ 323, 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 440

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 3 O 147/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen VIII ZR 160/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des LG Ellwangen vom 19.10.2007 (3 O 147/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.4.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges ... Fahrgestellnummer ...

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 24.739,31 EUR.

 

Tatbestand

I.1. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen der Marke ..., welcher zum Preis von 26.470,01 EUR erworben wurde. Das Fahrzeug verfügt über einen sog. Dieselpartikelfilter. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der Kläger darin eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges sieht, ist die Beklagte der Auffassung, dieses entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde dabei durch eine Kontrollleuchte angezeigt. Bei einem extremen Kurzstreckenbetrieb könne der Partikelfilter nicht freigebrannt werden, weil die hierzu erforderlichen Temperatur nicht erreicht werde.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine vollständige Klagabweisung erstrebt.

Die Berufung rügt eine unvollständige Tatsachenfeststellung des LG. Dieses habe den Beweisantritt der Beklagten dazu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug dem Stand der Technik entspreche, übergangen und das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7.8.2007 habe das LG selbst noch angekündigt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bejaht werden könnten.

In der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Fahrzeugs sei die Notwendigkeit einer Dieselpartikelfilterreinigung dargestellt. Den dem Hersteller obliegenden Hinweis- und Informationspflichten sei damit genüge getan.

Es entspreche dem Stand der Technik, dass eine Reinigung des Dieselpartikelfilters bei derartigen Fahrzeugen erforderlich sei. Insoweit sei vom Kläger zu verlangen, dass er sich an die Anweisungen des Herstellers zum Betrieb seines Kraftfahrzeuges halte. Die Missachtung der Herstellervorgaben durch den Kläger könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Die Beklagte beantragt:

Das am 19.10.2007 verkündete Urteil des LG Ellwangen wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Hilfsweise:

Unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens wird die Sache an das LG Ellwangen zur weiteren Verhandlung zurück verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Er weist darauf hin, dass der Kläger vor und bei Abschluss des Vertrags zum Kauf des Fahrzeugs nicht darauf hingewiesen worden sei, dass beim Betrieb dieses Neuwagens irgendwelche Reinigungszyklen zu absolvieren seien und bei Nichtdurchführung ein Defekt des Fahrzeugs drohe. Wäre er auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden, so hätte er vom Kauf eines Dieselfahrzeuges Abstand genommen.

Der Kläger habe bei seinen Fahrten im Übrigen auch regelmäßig und laufend Geschwindigkeiten von mehr als 40 km/h erzielt. Bis zum 25.10.2007 sei das Fahrzeug 14 mal in den "Notlauf" verfallen, wobei die Kontrollleuchte vor den jeweiligen Ausfällen zu keinem Zeitpunkt aufgeleuchtet habe.

Entweder sei das gesamte Dieselpartikelfilter-System der Firma ..., zumindest aber das im Fahrzeug des Klägers angebrachte System mangelhaft.

Im Rahmen der Rückabwicklung sei nun mehr zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich 27.910 km zurück gelegt habe. Bei einem Nutzungsersatz von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km entspreche dies einem Betrag von 3.705,81 EUR. Ins...

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