Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden ggü. auch außerhalb des Bereichs des WpHG, also insb. bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Innenprovisionen, Kick back) erhält (wie BGH Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZR 510/07).

2. Diese Grundsätze gelten auch für "allgemeine Anlageberater", soweit die Anlageberatung im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten "Beratungsdienstvertrages" erfolgt, der die laufende Beratung und Betreuung des Vermögens des Auftraggebers, insb. die Informationsgewinnung über den Kapitalmarkt, die Weitergabe dieser Informationen an den Auftraggeber und die laufende Überwachung des Vermögens des Auftraggebers gegen Zahlung einer nicht unerheblichen jährlichen Vergütung zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu OLG Celle, Urt. v. 11.6.2009 - 11 U 140/08).

 

Normenkette

BGB §§ 276, 280

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen 2 O 376/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 4.2.2009 - 2 O 376/07 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.684,24 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.1.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen aus dem am 5.12./16.12.2001 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Sparkasse ..., Darlehenskontonummer: ... freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der Beteiligung an der F. B. 75 mbH dem Kläger sämtlichen zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

4. Die gem. Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Verpflichtungen der Beklagten sind Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte an den Beteiligungen des Klägers an der F. B. 68 GmbH & Co. KG vom 19.7.1999, Wertpapierkennnummer: ..., Anteilsnummer: ..., im Nennbetrag von 100.000, - DM und an der B 75 mbH (vormals F. B. 75 GmbH & Co. KG) vom 15.11.2001, Wertpapierkennnummer: ..., Anteilsnummer: ..., im Nennbetrag von 100.000, - EUR zu erfüllen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt 22 %, die Beklagte 78 % der Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert Berufungsinstanz:

Bis 28.2.2010 154.485,24 EUR,

ab 1.3.2010 120.264,72 EUR.

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Klageantrag Ziff. 1:

Bis 28.2.2010 108.904,62 EUR,

ab 1.3.2010 74.684,24 EUR.

Klageantrag Ziff. 2: 35.580,48 EUR

Klageantrag Ziff. 3: 10.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und - nachdem die Berufung teilweise zurückgenommen wurde - auch begründet.

A. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund einer pflichtwidrig falschen Beratung aufgrund des Beratungsdienstvertrages vom 11.10.1993 dadurch entstanden sei, dass er sich in den Jahren 1999 und 2001 an zwei geschlossenen Immobilienfonds beteiligte. Am 19.7.1999 übernahm er eine Beteiligung an der F. B. 68 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. Fonds 68; Anlage K 7, Bl. 36 d.A.) mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 100.000 DM und am 15.11.2001 an der F. B. 75 GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die F. B. 75 mbH ist (im Folgenden: F. Fonds 75; Anlage K 17, Bl. 54 d.A.), mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 100.000, - EUR (nicht - wie versehentlich auf S. 3 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführt - DM). Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus den Gründen dieser Entscheidung nichts anderes ergibt.

Das LG Stuttgart hat nach Vernehmung der Zeugen W.-.Z. und K. durch Urteil vom 4.2.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zwar passiv legitimiert sei, da sie im Zeitpunkt der Beratung des Klägers Vertragspartner des Beratungsdienstvertrages vom 11.10.1993 gewesen sei, auch wenn dieser zunächst mit der K. & R. GbR abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe der Beklagten jedoch keine Pflichtverletzung aufgrund dieses Beratungsvertrages nachgewiesen, als sie ihm am 16.10.1999 sowie am 13.11.2001 die Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds, dem F. Fonds 68 und F. Fonds 75, empfohlen habe, obwohl er insoweit beweisbelastet sei. Die erfolgte Risikoaufklärung sei anleger- und anlagegerecht gewesen. Fest stehe, dass der Ehefrau des Klägers, Frau W.-Z., die insoweit für ihn tätig geworden sei, rechtzeitig vor Abschluss der Beteiligungen jeweils ein Prospekt ausgehändigt worden sei, der auf alle wesentlichen Risiken zutreffend hingewiesen habe und der zudem zwischen Herrn K. für die Beklagte und der Ehef...

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