Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, ist nicht auf Verträgen mit "allgemeinen" Anlageberatern übertragbar.

 

Normenkette

BGB § 675

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 04.07.2008; Aktenzeichen 13 O 392/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen III ZR 196/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.7.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die im Verfahren zweiter Instanz entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien. Die Schadensersatzansprüche des Klägers und der Zedentin seien im Jahre 2001 mit der Zeichnung der Beteiligung an dem Fonds und der Zahlung der Anlagesumme entstanden. Der Kläger und die Zedentin hätten jedenfalls vor dem 31.12.2003 grob fahrlässig Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, da sie unstreitig vor Zeichnung den Prospekt zum F. Fonds erhalten hätten. In dem Prospekt seien die Risiken der Anlage deutlich dargestellt worden. Der Kläger und die Zedentin seien verpflichtet gewesen, einen im Rahmen der Anlageberatung übergebenen Prospekt zu lesen.

Gegen dieses Urteil (Bd. I Bl. 177 ff. d.A.), auf das zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Er ist der Ansicht, dass etwaige Ansprüche nicht verjährt seien. Der Kläger wiederholt seine erstinstanzliche Behauptung, der Prospekt sei erst in dem Gespräch, in dem die Zeichnung der Anlage erfolgte, überreicht worden. Er habe daher nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen habe. Soweit er unter dem 5.12.2001 zwei Gesprächsnotizen (Anlage B 13 und B 19 im Anlagenband Beklagte) unterzeichnet habe, könne hieraus keine grobe Fahrlässigkeit für die Verjährung hergeleitet werden. Zu den behaupteten Pflichtverletzungen des Handelsvertreters der Beklagten seien in diesen Gesprächsnotizen keine Erklärungen enthalten. Der Kläger vertritt darüber hinaus unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05. Beschl. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07) die Ansicht, dass er über Vergütungen, die die Beklagte für die Vermittlung der Anlage erhalten habe - und zwar insbesondere über die Höhe der Vergütung, hätte informiert werden müssen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 4.7.2008 verkündeten Urteils des LG Hannover (Az. 13 O 392/07)

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.297,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbanken seit dem 20.7.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung an der F. GmbH & Co. KG i.H.v. nominell 50.000 EUR (WertpapierKennnummer Y./AnteilsNr. X.).

2. ihn von seinen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der BHW Bank AG vom 15.11.2007/6.12.2007, Darlehenskonto Nr.: A freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie ist der Ansicht, dass eine Obliegenheit des Klägers bestanden hätte, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Jedenfalls hätten der Kläger und die Zedentin grob fahrlässig gehandelt, wenn sie die Risikohinweise in dem Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hätten. Zumindestens ergebe sich eine derartige grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unterzeichnung der Gesprächsnotizen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des BGH, die zu Informationspflichten über Rückvergütungen für Banken ergangen sei, nicht auf andere Anlageberater und Anlagevermittler übertragbar sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag und nicht lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag.

Bei der Abgrenzung zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung ist zu berücksichtigen, dass ein Kapitalanleger einen Anlageberater im allgemeinen hinzuziehen wird, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von T...

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