Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 10 O 126/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2009; Aktenzeichen II ZR 277/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des LG Rostock vom 19.12.2006 - Az.: 10 O 126/06 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 33.854,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit seiner Klage nimmt der Kläger den beklagten Insolvenzverwalter auf Feststellung von Forderungen i.H.v. 163.732,48 EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. R.F. GmbH in Anspruch.

Die Parteien streiten darüber, ob die Forderungen kapitalersetzenden Darlehen eines Gesellschafters gleichstehen und deshalb nur nachrangig sind.

Der Kläger war Geschäftsführer der Fa. M.T. GmbH, die aus drei Niederlassungen bestand, eine davon war die in R., die einen Reifenhandel umfasste. Alleinige Gesellschafterin der Fa. M.T. GmbH war die Ehefrau des Klägers. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 29.1.2002 verkaufte die Fa. M.T. GmbH die Niederlassung R. an die kurz zuvor am 27.1.2002 neu gegründete Gesellschaft Fa. R.F. GmbH. An dieser neuen Gesellschaft war die Ehefrau des Klägers mit einem hälftigen Gesellschaftsanteil beteiligt, der zunächst treuhänderisch durch die Ehefrau des weiteren Gesellschafters und Geschäftsführers, Herrn F.F., gehalten wurde. Herr F. war bis zum Verkauf der Niederlassung R. deren Leiter gewesen. Im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags wurde das Anlagevermögen der Niederlassung R. für einen Betrag von 50.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 58.000 EUR, sowie der Unternehmenswert in gleicher Höhe und der Warenbestand i.H.v. 60.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer insgesamt 69.600 EUR veräußert.

Nachdem die Fa. R.F. GmbH von Anfang an mangels hinreichender Liquidität und Bonität bei Banken nicht kreditwürdig war und auf dem Kapitalmarkt keine Kredite erhielt, gewährte ihr der Kläger zwei Privatdarlehen, eines zweckgebunden zur Finanzierung des Anlagevermögens i.H.v. 58.000 EUR und ein weiteres zweckgebunden zur Finanzierung des Warenbestandes i.H.v. 69.600 EUR. Den Gesamtbetrag von 127.600 EUR ließ der Kläger aufgrund des am 28.2.2002 mündlich geschlossenen Darlehensvertrag über die Kreissparkasse K. an die Fa. R.F. GmbH überweisen. Diese Sparkasse hatte dem Kläger die Geldmittel zuvor zur Verfügung gestellt. Am 30.3.2002 wurden die Darlehensverträge schriftlich fixiert. Hinsichtlich des Darlehensvertrags über die Finanzierung des Warenbestandes zahlte die Fa. R.F. nur sechs der monatlich vereinbarten Raten von 5.000 EUR, mithin 30.000 EUR. Insoweit stehen von der Hauptforderung noch 39.600 EUR nebst Zinsen seit dem 1.3.2002 offen. Auf das Darlehen zur Finanzierung des Anlagevermögens erfolgte keine Zahlung. Nach der Rechnung vom 29.1.2002 ist der Rechnungsbetrag "vereinbarungsgemäß abgetreten". Der Kläger rechnete die Einlage seiner Ehefrau für den 50%igen Gesellschaftsanteil i.H.v. 12.500 EUR gegen, so dass hier noch eine Forderung von 45.500 EUR offen bleibt.

Die Kaufpreisforderung der Fa. M.T. GmbH gegen die Fa. R.F. GmbH für den Firmenwert i.H.v. 58.000 EUR ließ sich der Kläger mit Vereinbarung vom 29.1.2002 abtreten. Hierbei trat der Kläger einerseits als Geschäftsführer für die abtretende Fa. M.T. GmbH und gleichzeitig für sich persönlich als Abtretungsempfänger auf. In der Vereinbarung ist (irrtümlich) als Abtretungsgeber die Fa. R.F. GmbH i. G. und als Drittschuldner die Fa. M.T. GmbH genannt. Nach der Fälligkeitsklausel dieser Vereinbarung soll zunächst ein Teilbetrag von 8.000 EUR zum 30.9.2002 und der Restbetrag in zwei Raten zum 30.9.2003 und zum 30.9.2004 gezahlt werden; alternativ 25 Raten monatlich ab dem 30.9.2003. Daneben war ein Zinssatz von 6 % p.a. vereinbart. Eine Zahlung der Fa. R.F. GmbH erfolgte auf die Forderung weder ggü. der Fa. M.T. GmbH noch ggü. dem Kläger persönlich.

Durch Beschluss vom 6.4.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. R.F. GmbH durch das AG R. zum Az.: 16 IN 1/04 eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 17.5.2004 meldete der Kläger bei dem Beklagten die beiden Darlehensrückzahlungsforderungen von i.H.v. 39.600 EUR und 45.500 EUR und den an den Kläger abgetretenen Kaufpreisanspruch i.H.v. 58.000 EUR sowie 19.518,18 EUR Zinsen und 1.151 EUR Anwaltsgebühren, insgesamt einen Betrag von 163.732,48 EUR zur Insolvenztabelle an, die der Beklagte im Insolvenzverfahren bestritt. Diese Summe hat der Kläger mit seiner Klage ursprünglich festgestellt wissen wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG hat er die Klage teilweise in einem Umfang von 8.862,38 EUR zurückgenommen, soweit es die Verzinsung des Darle...

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