Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 12.08.2005; Aktenzeichen 10 O 6/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.12.2006; Aktenzeichen V ZR 103/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.8.2005 verkündete Urteil des LG Rostock - 10 O 6/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 7.042,62 EUR.

 

Gründe

I. Der Beklagte erwarb mit notariellem Vertrag vom 14.6.1991 ein Grundstück sowie dort aufstehende Gebäude, die im selbständigen Gebäudeeigentum einer LPG standen. Das Grundstück wies der Oberfinanzpräsident Rostock mit Bescheid vom 17.7.2001 der Klägerin zu. Der Zweckverband Kühlung erließ ihr ggü. am 27.1.2003/12.6.2003 einen Bescheid über Vorauszahlung von 8.753,98 EUR für den Anschluss des Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage K. Diesen - später auf 7.999,99 EUR reduzierten - Betrag zahlte die Klägerin an den Zweckverband und machte ihn danach gegen den Beklagten geltend. Das Grundstück wurde dem Beklagten im Bodenordnungsverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 gegen Zahlung einer Geldabfindung i.H.v. 36.794,52 EUR zugeteilt. Dabei wurde der von der Klägerin gezahlte Anschlussbeitrag nicht berücksichtigt, dieser Streitpunkt blieb der zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten. Für die Nutzung des Grundstückes hatte der Beklagte während des Bodenordnungsverfahrens eine monatliche Nutzungsentschädigung an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das Grundstück gewerblich genutzt und zwar als Lagerhalle und zum Betrieb eines Fensterbauunternehmens. Nach teilweiser Klagerücknahme hat sie 7.042,62 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die gewerbliche Nutzung des Grundstücks bestritten, da er in dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude mit seiner Familie gewohnt habe. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung des Anschlussbeitrages gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Regelungen des KAG-MV beinhalteten nicht die Verteilung der Anschluss- und Beitragskosten, sondern lediglich die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Beitragspflichtiger im Außenverhältnis. Die Frage, wer im Innenverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzer die Lasten des Grundstücks zu tragen habe, richte sich nach mietrechtlichen Gesichtspunkten, die eine Verpflichtung zur Erstattung der Anschlusskosten nicht begründeten. Auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach den Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag und auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung § 812 BGB bestünden nicht, da die Klägerin eine eigene Verpflichtung ggü. einem Dritten erfüllt habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und des Beklagten gem. § 8 Abs. 10 KAG-MV. Hieraus folge ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Schuldverhältnis ähnele nicht einem Mietverhältnis. Der Nutzungsentgeltanspruch stimme nicht mit einem Mietzinsanspruch überein. Die Klägerin habe während des Bodenordnungsverfahrens Entschädigungsansprüche gem. Art. 233, § 2a Abs. 8 EGBGB gehabt. Der von dem Beklagten gezahlte Ausgleichbetrag gelte nicht die Werterhöhung des Grundstücks ab, von der der Beklagte profitiere. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte ergebe sich aus der Natur der Sache, dass der Beklagte im Innenverhältnis verpflichtet sei, die Anschlusskosten zu erstatten.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Rostock vom 12.8.2005 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.042,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.3.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Verteidigung des angefochtenen Urteils trägt er vor, er sei nicht beitragspflichtig, da gegen ihn kein Beitragsbescheid ergangen sei. Erst wenn alle möglichen Beitragspflichtigen einen entsprechenden Bescheid erhalten hätten, könne diese Gesamtschuld nach KAG-MV entstehen. Deswegen bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien. Die Berechtigung des Nutzungsentgeltes auf der Grundlage der Abfindungsbeträge von 36.794,52 EUR und 44.794,51 EUR ergebe, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, da die Differenz zwischen den beiden ermittelten Nutzungsentgeltbeträgen nur 1.875,98 EUR betrage. Im Übrigen ...

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