Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 29.09.2006; Aktenzeichen 3 O 445/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2010; Aktenzeichen V ZR 170/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Neubrandenburg vom 29.9.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. 3 wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab Rechtskraft der Entscheidung sämtliche Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (Acker-Zahlungsansprüche, Dauergrünland-Zahlungsansprüche, Stilllegungs-Zahlungsansprüche), die ihm im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der im Grundbuch von ... des AG ... Bl. 1342, unter den laufenden Nummern 4 bis 43 sowie der im Grundbuch von ..., Bl. 9, des AG ... unter den laufenden Nummern 5 bis 35 eingetragenen Grundstück zugeteilt wurden, an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertragen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines auf der Grundlage des Ausgleichs-Leistungs-Gesetzes/der Flächenerwerbsverordnung am 26.2.2002 notariell beurkundetenen Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen, und im Zuge dessen

a. Herausgabe der Flächen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 296.787,90 EUR,

b. Feststellung, dass sich der Beklagte seit dem 20.8.2005 in Annahmeverzug befinde sowie

c. Feststellung, dass der Beklagte auch verpflichtet sei, Ansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, die ihm im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen zugeteilt wurden, an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertragen.

Der Vertrag beinhaltete in § 10 Ziff. 2 folgende Rücktrittsklausel:

"2. Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages

a) ...

oder

b) ...

oder

c) der Käufer seinen für den Erwerb maßgeblichen Wohnsitz nicht in der Nähe der Betriebsstätte beibehält oder die Selbstbewirtschaftung i.S.d. § 2 Abs. 1 FlErwVO aufgibt

oder

d) der Abschluss dieses Vertrages auf falschen Angaben des Käufers beruht

oder

...

3. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ... sowie eine Verlegung seines Betriebssitzes i.S.d. Abs. 2d) innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eintritt der jeweiligen Veränderung anzuzeigen."

Bereits in seinem Antrag auf Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 6.3.2001 (Anl. K 14, Bl. 178 d.A.) ebenso wie im Vertrag selbst hatte der Beklagte die Anschrift "..." angegeben.

Der Beklagte hatte unter dem Datum vom 9.4.2001 die Checkliste A "Für natürliche Personen, die Pächter von Treuhandflächen sind ..." unterzeichnet (Anl. K 1, Bl. 12 d.A.). Darin hatte er die Angabe unter Ziff. 4.

Meldebescheinigung über Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte oder Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 2 FlErwV

... dahin beantwortet "liegt bei".

Ebenfalls am 9.4.2001 hatte er folgende Verpflichtungserklärung unterschrieben:

"Hiermit erkläre(n) ich (wir), der (die) Unterzeichnende(n), dass ich (wir) gem. "2 Abs. 2 FlErwV meinen (unseren) Hauptwohnsitz (Betriebssitz) innerhalb von zwei Jahren nach Pachtbeginn, spätestens bis zum ... in der Nähe der Betriebsstätte verlegen und dort auf die Dauer von 20 Jahren beibehalten werde(n).

Mir (uns) ist bekannt, dass der begünstigte Flächenerwerb rückabgewickelt werden kann, wenn ich (wir) den Wohnsitz (Betriebssitz) innerhalb von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages außerhalb der Nähe der Betriebsstätte verlege(n)."

Diese Unterlagen reichte er am 26.4.2001 bei der Klägerin ein.

Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens und die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung nimmt der Senat auf das Urteil vom 29.9.2006 Bezug, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Ergänzend merkt der Beklagte zum Sachverhalt Folgendes an:

Unstreitig und auch dem notariellen Kaufvertrag vom 26.2.2002 (Anl. K 6, Bl. 17 f. d.A.) zu entnehmen (§ 4), hatte der Beklagte die streitgegenständlichen Flächen aufgrund Vertrages vom 28.4.1993, geändert durch Vertrag vom 22.8.2001, bis zum 30.9.2004 gepachtet gehabt. Die Rechte und Pflichten aus dem Landpachtvertrag sollten bis zur Eintragung des Beklagten als Eigentümer mit einer Regelung hinsichtlich der Pachtzinszahlungen (§ 4 Ziff. 2) fortbestehen. Ausweislich § 2 Ziff. entfielen auf den Kaufpreis für Grund und Boden innerhalb des Ausgleichs-Leistungs-Gesetzes 294.241,76 EUR, auf Grund und Boden außerhalb des Ausgleichs-Leistungs-Gesetzes 2.556,14 EUR entsprechend der zu dem Notarvertrag als Anlage genommen...

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