Normenkette

ZPO §§ 321a, 572 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 7 O 504/98)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 11.7.2002 ist unzulässig.

 

Gründe

Unterliegt ein Beschluss – wie die Prozesskostenhilfeentscheidung des OLG (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rz. 46) – keinem Rechtsmittel, ist der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht voraussetzungslos eröffnet.

1. Die Gegenvorstellung gebietet dem Gericht nur dann eine Prüfung, ob Anlass zur Abänderung der eigenen Entscheidung besteht, wenn ihm ein schwerer Verfahrensfehler oder ein Versehen unterlaufen ist (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 25). Beides wird hier nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30.5.2002 ist richtig. Die gem. § 118 Abs. 2 ZPO beauflagte Klägerin hatte nur nicht die von ihr beizubringenden Unterlagen eingereicht.

2. Darüber hinaus ist die am 12.7.2002 eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr am 6.6.2002 übersandten Senatsbeschluss verfristet.

a) Schon vor dem 1.1.2002 gab es für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze (BGH v. 26.4.2001 – IX ZB 25/01, BGHReport 2001, 852 = MDR 2001, 1007 = NJW 2001, 2262 [2263]).

b) Nachdem die Zivilprozessreform den an eine Frist nicht gebundenen Rechtsbehelf beseitigt hat, unterliegt die richterliche Selbstkontrolle noch engeren zeitlichen Grenzen. Insoweit schließt sich der Senat der Erwägung des BGH an, bei der Selbstkorrektur von Beschlüssen die in § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. für Urteile vorgesehene Notfrist von zwei Wochen entsprechend heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901). Mit Einführung der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO n.F.) und des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1 ZPO n.F.) hat der Gesetzgeber seinen Willen zu erkennen gegeben, die Selbstkorrektur des Richters nur auf ein fristgebundenes Rechtsmittel zuzulassen. Ist ein solches nicht statthaft, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung die zeitlichen Grenzen der Fehlerbeseitigung nicht erweitern. Ob ausnahmsweise die Gegenvorstellung gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss binnen der gem. §§ 127 Abs. 2 S. 4, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. verlängerten Beschwerdefrist zuzulassen ist, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Die Klägerin hat auch die einmonatige Frist nicht gewahrt.

3. Wegen der Fristversäumung war der Klägerin nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung gem. § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu gewähren. Die Klägerin war durch den familiären Trauerfall nicht daran gehindert, binnen zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) nach Zugang des Senatsbeschlusses Gegenvorstellung zu erheben. Im Übrigen hat sie nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO), dass sie außerstande gewesen ist, die drei jetzt nachgereichten Unterlagen schon in dem sechswöchigen Zeitraum vorzulegen, der zwischen ihrer Beauflagung und dem Erlass des Senatsbeschlusses verstrichen ist.

… … …

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109192

BauR 2003, 298

MDR 2002, 1393

OLGR-NBL 2002, 393

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