Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsentscheid im Übergangsrecht

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 6 u. 7; ZPO § 541 a.F., § 542 n.F., § 543 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 1 S 162/01)

 

Tenor

Vom Erlass eines Rechtsentscheids wird abgesehen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Mieterhöhung nach Wohnungsmodernisierung. Das AG wies mit Urteil vom 22.5.2001 die Klage auf Zahlung des Erhöhungsbetrages für die Monate November 2000 bis März 2001 (4 × 60,22 DM) ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, das das LG als zulässige Divergenzberufung gem. § 511a Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (a.F.) ansieht. Am 13.11.2001 beschloss es die Einholung eines Rechtsentscheids zu folgenden Fragen:

a) Muss die Energieeinsparungserläuterung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 MHG (seit 1.9.2001: § 559b Abs. 1 BGB) in der Urkunde der Mieterhöhungserklärung enthalten bzw. ihr beigefügt sein oder ist es ausreichend, wenn sie dem Mieter aufgrund vorausgegangener Ereignisse bekannt ist;

b) ist es ausreichend, wenn der Eigentümer mehrerer baugleicher Mehrfamilienhäuser (Wohnblocks), in denen gleichartige Modernisierungsarbeiten ausgeführt werden, die Energieeinsparungserläuterung für einen Gebäudekomplex erstellt oder muss die Energieeinsparung auch dann für den Wohnblock, in dem die Wohnung des Mieters liegt, getrennt ermittelt werden?

Zur Frage a) meint das LG, entgegen der Auffassung des KG (KG WuM 2000, 535) genüge es, in der Mieterhöhungserklärung auf dem Mieter bereits vorliegende Unterlagen zu verweisen. Die Frage b) möchte das LG bejahen, hält aber wegen deren grundsätzlicher Bedeutung die Einholung eines Rechtsentscheids gem. § 541 Abs. 1 S. 2 2. Hs. ZPO a.F. für geboten.

II. Wegen kollidierender Übergangsvorschriften und wegen des sich hieraus ergebenden effektiveren Weges der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen erübrigt sich nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) ein Rechtsentscheid des OLG.

1. Ob die Vorlagevoraussetzungen gem. § 541 ZPO a.F. vorliegen, kann dahinstehen. Nach § 26 Nr. 6 EGZPO in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses bleibt § 541 ZPO a.F. anwendbar, soweit über eine Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist; nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies sowohl für am 1.1.2002 dem OLG vorliegende Rechtsentscheidsverfahren als auch für Vorlagen zum OLG nach diesem Termin, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf den der Vorlagebeschluss ergeht, vor dem 1.1.2002 liegt. Hiervon ausgehend ist der Senat an einem Rechtsentscheid zu den ihm vorgelegten Rechtsfragen nicht gehindert.

2. Andererseits gilt auch die Übergangsregelung des § 26 Nr. 7 EGZPO mit der Folge, dass gegen das Urteil des LG, welches auf den Rechtsentscheid hin in dem Berufungsverfahren ergeht, gem. § 542 Abs. 1 ZPO n.F. die Revision statthaft ist. Wenn nämlich vorliegend das OLG die Rechtsfragen entschieden haben wird, wird das LG aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren sein Urteil erlassen; der maßgebliche Termin – Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien Schriftsätze einreichen können – liegt somit nach dem 1.1.2002. Dann aber hat das LG gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. die Zulassung der Revision zu prüfen.

Das LG wird die Revision auch zuzulassen haben. Dies gilt uneingeschränkt für die Vorlagefrage b). Diese nämlich hat das LG dem Senat wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vorgelegt. Zwar ist die Rechtsfrage durch das OLG für das LG verbindlich entschieden. Ihre grundsätzliche Bedeutung, die das LG bejaht hat, verliert sie hierdurch gleichwohl nicht. Folglich hat es die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Auch hinsichtlich der Vorlagefrage a) wäre aus Sicht des LG für den Fall, dass der Senat der Ansicht des KG beitritt, aufgrund seiner abweichenden Rechtsansicht, der es aber wegen der Bindungswirkung des Rechtsentscheides in seiner Berufungsentscheidung nicht folgen darf, weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung, die Revision also auch insoweit zuzulassen.

3. Bei dieser Sachlage nach beiden Übergangsregelungen zu verfahren, wäre nicht prozessökonomisch. Gemeinsames Ziel des Rechtsentscheidverfahrens und der Zulassungsrevision ist es, zur Wahrung der Rechtseinheit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung durch den BGH klären zu lassen. Zeichnet sich ab, dass der Rechtsentscheid des OLG die Rechtsfrage nicht abschließend in dem Sinn klären wird, dass sie nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung ist – wie dies nach dem Vorgesagten für die Vorlagefrage b) der Fall ist –, so entspricht es dem Anliegen des neuen Revisionsrechts, die Rechtsfrage im Wege der Grundsatzrevision klären zu lassen. Eine zusätzliche Vorprüfung durch das OLG erscheint nicht sinnvoll.

Auch für die Beantwortung der Vorlagefrage a) wäre das OLG im Rechtsentscheidverfahren nur eine Durchlaufinstanz. Wollte der Senat der Ansicht des K...

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