Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 15.04.2003; Aktenzeichen 14 O 406/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen IX ZR 220/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels des Beklagten das am 15.4.2003 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des LG Osnabrück teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung des Restguthabens auf den Konten bei der Sparkasse O. Kontonummer ... und ... an die Klägerin zu erteilen, das nach Abzug eines Betrages von 89.278,41 EUR nebst Zinsen von 2 % seit dem 1.1.2002 (der nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 30.1.2003 an den Beklagten bereits freizugebende Betrag von 76.964,15 EUR ist darin einbezogen) verbleibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, ihre Zustimmung zur Auszahlung eines über den im Teilanerkenntnisurteil vom 30.1.2003 festgelegten Betrag von 76.964,15 EUR hinausgehenden Betrages von weiteren 12.314,26 EUR nebst Zinsen von 2 % auf 89.278,41 EUR seit dem 1.1.2002 vom Guthaben auf den Konten bei der Sparkasse O. Kontonummer ... und ... an den Beklagten zu erteilen.

Die weitergehende Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 105 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien, eine Bank und der über das Vermögen einer Autohändlerin bestellte Insolvenzverwalter, streiten über die Verteilung der auf zwei Konten eingezahlten Erlöse aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen.

Die Autohändlerin (Insolvenzschuldnerin) schloss im Februar 1999 mit der F. Automobil AG (Lieferantin) über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen dieser Marke und den damit verbundenen Kundendienst einen formularmäßigen "Händlervertrag", in dem u.a. auf die diesem Vertrag beigefügten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: 2/97" (AVLB) Bezug genommen wurde. In diesen AVLB war unter VIII 1. ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen, wonach bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Händlers mit der Lieferantin und mit der Klägerin das Eigentum an gelieferten Fahrzeugen sowie sonstigen gelieferten Erzeugnissen vorbehalten wurde.

Im Mai 1999 schloss die Autohändlerin mit der Klägerin einen "Rahmenvertrag" über Händler-Einkaufsfinanzierungen und Finanzierungen von Fahrzeugen aus beendeten Leasingverträgen sowie von Gebrauchtwagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden genannten Vertragswerke wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 der Klageschrift Bezug genommen.

Auf der dargestellten Vertragsgrundlage belieferte die Lieferantin die Autohändlerin mit Neufahrzeugen der Marke F.; neben diesen veräußerte die Autohändlerin auch Gebrauchtfahrzeuge. Die Klägerin finanzierte diese Geschäfte der Autohändlerin auf der Grundlage des geschlossenen Rahmenvertrages.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Händlerin im Jahr 2000 haben die Parteien über Aus- und Absonderungsrechte an dem im Betrieb der Autohändlerin noch vorhandenen Fahrzeugbestand gestritten. Sie vereinbarten, den Erlös aus der Verwertung der vorhandenen Kraftfahrzeuge auf ein "Sicherheitenerlöskonto" einzuzahlen, das bei der Sparkasse O. geführt wurde; der Erlös sollte nach Klärung der Rechtslage an den Berechtigten ausgezahlt werden.

Nach Durchführung der Verwertung, die jedenfalls Ende 2001 abgeschlossen war, hat die Klägerin zunächst im Wege einer Teilklage den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung eines Teils des Erlöses in Anspruch genommen und ihre Klage sodann auf den abzgl. eines dem Beklagten zugestandenen Betrages von 76.964,15 EUR verbleibenden Erlös erweitert, während der Beklagte im Wege der Widerklage beantragt hat, die Klägerin zur Zustimmung in die Auszahlung des gesamten Guthabens des Erlöskontos an ihn zu verurteilen. In Höhe des von ihr dem Beklagten zugestandenen Betrags von 76.964,15 EUR hat die Klägerin die Widerklage anerkannt; insoweit ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil ergangen.

Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben in einer Höhe von insgesamt 2.124.911,45 EUR aus.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, an den von ihr finanzierten Neuwagen und Vorführwagen Aussonderungsrechte und hinsichtlich der finanzierten Gebrauchtwagenkäufe jeweils Absonderungsrechte erworben zu haben.

Das Aussonderungsrecht hinsichtlich der Neufahrzeuge und Vorführwagen ergebe sich aus einem Eigentumsvorbehalt der Lieferantin und Übertragung des Vorbehaltseigentums auf sie. Auch wenn der versehentlich verwendete, unter VIII.1. der ALVB vorgesehene Konzerneigentumsvorbehalt der Li...

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