Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen 8 O 1037/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das an 19. Februar 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 90 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 10 Prozent.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der am 27. Oktober 1952 geborene Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Krankenhausträger und den Beklagten zu 2), der dort als Chefarzt tätig ist und als Durchgangsarzt die Ambulanz betreibt, wegen behaupteter Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 17. November 2007 stürzte der Kläger bei Gartenarbeiten aus einem Baum und brach sich den rechten Oberschenkelhals. Die Erstversorgung erfolgte im Haus der Beklagten zu 1), wo der Kläger noch am selben Tag an der Hüfte operiert wurde (Osteosynthese). Weiter wurde durch den Beklagten zu 2) eine Prellung der rechten Schulter bei vorbestehender degenerativer Veränderung des Schultergelenks diagnostiziert. Da der Kläger in den Tagen nach der Operation über Schmerzen in seiner rechten Schulter klagte, erfolgten weitere Untersuchungen, so wegen Verdachts auf eine Supraspinatusruptur eine Sonographie, die degenerative Veränderungen des Schultergelenkes mit Kalkdepots ohne Anhalt für eine Rotatorenmanschettenruptur zeigte, und am 20. November 2007 eine Röntgenuntersuchung des rechten Schultergelenks in zwei Ebenen (ap und axial). Die röntgenologische Abteilung der Beklagten zu 1) befundete eine Avulsionsfraktur (knöcherner Ausriss) des Tuberkulum majus mit superiorer Dislokation in Richtung des Sehnenzugs der Supraspinatussehne von ca. 4 mm.

Am 22. November 2007 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen, wobei im Entlassungsbrief an den weiterbehandelnden Hausarzt Dr. M. nur die Sonographie, nicht aber die vorgenannte Röntgen Untersuchung nebst Befund erwähnt wurde. Dem Kläger wurden keine Bewegungsrestriktionen hinsichtlich des rechten Armes auferlegt. Vielmehr wurde er angehalten, das rechte Bein für vier Wochen durch Benutzung von Unterarmgehstützen zu entlasten.

Der Kläger unterzog sich in der Zeit vom 03. Januar 2008 bis 30. Januar 2008 einer Anschlussheilbehandlung im Reha- und Sportmedizinischen Zentrum Cloppenburg. Beim Beklagten zu 2) erfolgten nach der Entlassung aus der stationären Behandlung ambulante Untersuchungen am 18. Dezember 2007, 24. Januar 2008, 01. Februar 2008 und 18. Februar 2008. Bei letzterem Termin wurde der Kläger an das MVZ Cloppenburg zur Durchführung einer Kernspintomografie überwiesen. Auf der am 10. März 2008 gefertigten MRT-Aufnahme zeigten sich u.a. eine nicht dislozierte Spongiosafraktur der Basis des Tuberculum majus sowie ein subacromiales Impingement bei Humeruskopfhochstand (Anlage K1, Bl. 12 I).

Am 21. April 2008 erfolgten im BGU Hamburg eine diagnostische Arthroskopie des rechten Schultergelenks und eine offene Acromioplastik mit Resektion des coraco-acromialen Bandes; dazu verhält sich der als Anlage K2 vorgelegte Bericht (Bl. 13 I).

Erstinstanzlich hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass eine MRT-Aufnahme der Schulter bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte veranlasst werden müssen. Dazu hat er behauptet, er habe von Anfang an starke Schmerzen in der Schulter gehabt und dies auch immer zum Ausdruck gebracht; die tatsächlich erst am 10. März 2008 erfolgte Kernspintomografie sei nur auf sein Drängen hin erfolgt. Die nach seiner Ansicht schon deutlich früher einzuholende MRT-Aufnahme hätte seinerzeit einen reaktionspflichtigen Befund, nämlich die o.g. Fraktur gezeigt; er wäre sodann frühzeitiger und auch mit besserem Heilungserfolg an der Schulter operiert worden. Durch die Zeitverzögerung sei eine Bewegungseinschränkung in der Schulter verblieben, die ihm erhebliche Beschwerden verursache. Es liege ein Befunderhebungsfehler mit der Folge vor, dass insoweit eine Beweislastumkehr wegen groben Fehlverhaltens zu erfolgen habe.

Daneben hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagten den vom eigenen radiologischen Institut verfassten Befund nicht beachtet hätten. Dabei handele es sich nicht um einen Diagnose-, sondern um einen Befunderhebungsfehler. Der Kläger hat behauptet, die zwischenzeitlichen erheblichen Beschwerden wären ihm erspart geblieben. Dazu hat er den Standpunkt vertreten, die nicht verordnete Bewegungsrestriktion des rechten Armes stelle einen Fehler dar, der unverständlich sei und einem Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Fehlbehandlung rechtfertige ein Schmerzensgeld...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge