Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zurechnung von "Nachbesserungsarbeiten" (richtig: Garantiearbeiten) an einem Wohnmobil durch einen anderen Vertragshändler desselben Herstellers an den Verkäufer im Rahmen von dessen Gewährleistungsverpflichtung. zum Montagsauto

 

Normenkette

BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 440

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 17.11.2011)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen VIII ZR 140/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 14. Juni 2008 über den Erwerb eines (neuen) Wohnmobils des Herstellers K..., ..., von der Beklagten zum Preis von 133.743,- Euro.

Das Wohnmobil wurde Ende April 2009 an den Kläger gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert.

In der Zeit von Mai 2009 bis Juli 2010 brachte er das Fahrzeug insgesamt dreimal in die Werkstatt der Beklagten zwecks Beseitigung zum Teil unstreitiger, zum Teil behaupteter Mängel. Der erste Reparaturauftrag an die Beklagte vom 16. Mai 2009 beinhaltete zwanzig von dem Kläger gerügte Mängel (u. a. Knarren der Satellitenantenne, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettencassette aus der Halterung während der Fahrt). Mit seinem Auftrag vom 6. August 2009 beanstandete der Kläger vier Mängel und verlangte u. a. den Austausch der Nasszellentür. Schließlich suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten ein letztes Mal am 1. März 2010 auf und rügte diesmal neun Mängel (u. a. keine richtige Funktion der Stützen bei kaltem Wetter, Entlüftung Fäkalientank, Entleeren der Batterien nach einem Tag).

Wohl im Herbst 2009, jedenfalls aber bis spätestens Juli 2010, erlitt das Wohnmobil einen Sturmschaden, als ein Ast auf das Dach des Fahrzeugs fiel, wobei u. a. der Sonnenkollektor beschädigt wurde, aber auch Schäden im Fahrzeuginneren auftraten.

Die Beklagte hat ihren Sitz in einer Entfernung von ungefähr 200 km von dem Wohnsitz des Klägers. In direkter Nähe zum Kläger befindet sich die Werkstatt der Firma D..., bei der es sich wie bei der Beklagten um eine Vertragshändlerin des Wohnmobilherstellers K... handelt.

In einer E-Mail vom 14. Juli 2010 an den Kläger teilte die Beklagte diesem auf seine Nachfrage hin mit, dass die Firma D... "jegliche K...-Garantie-Arbeiten durchführen und direkt mit der Firma K... abrechnen" könne. Zuvor hatte der Kläger erneut Mängel gegenüber der Beklagten gerügt.

Der Kläger brachte das Wohnmobil im Mai 2010, im Juli/August 2010, im November/Dezember 2010 und zuletzt Ende Dezember 2010, insgesamt also viermal, in die Werkstatt der Firma D... zur Durchführung (angeblicher) Mangelbeseitigungsarbeiten.

Weitere behauptete Mängel beseitigte der Kläger zudem eigenhändig.

Zwischen den Parteien gab es seit Juli 2010 zunächst keinen Kontakt mehr. Am 1. April 2011 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers schriftsätzlich an die Beklagte und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Rücktritt wurde mit dem angeblichen Vorhandensein von insgesamt 15 Mängeln an dem Fahrzeug begründet, deren Beseitigung 5.464,- Euro kosten würde.

Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot ausdrücklich Mangelbeseitigung an.

Bei den zuletzt behaupteten 15 Sachmängeln soll es sich um neue bzw. neu aufgetretene Mängel handeln. Das heißt, alle bis dahin tatsächlich oder angeblich aufgetretene Mängel an dem Wohnmobil sind entweder von dem Kläger selbst, der Beklagten oder der Firma D... jedenfalls zunächst erfolgreich beseitigt worden. Soweit der Kläger zum Teil das wiederholte Auftreten ein und desselben Mangels behauptet (Ablösung der Chromkante der Motorradbühne, Lackierung des rechten Seitenteils, mangelhafte Stützen), hat er ein zweites Nachbesserungsverlangen nicht gestellt.

Eine Ausnahme gilt für das Navigationsgerät des Wohnmobils. Insoweit hat die Firma K... dem Kläger nach zweimaliger erfolgloser Reparatur den Kaufpreis anteilig erstattet, um diesem selbst den Erwerb eines neuen Geräts von dritter Seite zu ermöglichen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Rücktritt sei ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung zulässig. In Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel sei anzunehmen, dass es sich bei dem Wohnmobil um ein "Montagsauto" handle. Eine erneute Nachbesserung sei ihm daher nicht zumutbar.

Der Kläger lässt sich eine Wertminderung des Fahrzeugs anrechnen. Er verlangt zudem die Erstattung der Kosten für ein privates Schadensgutachten.

Er hat ...

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