Leitsatz (amtlich)

In Fortführung der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 3.5.2012 - V ZB 258/11, NJW 2012, 2032) ist eine Auflassungsvormerkung auch dann zu löschen, wenn die bei der Grundbucheintragung gem. § 885 Abs. 2 BGB in Bezug genommene Bewilligung einen Anspruch sichert, dessen Entstehen vom Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängt, und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen ist, dass diese Bedingung weder eingetreten ist noch zukünftig eintreten kann.

 

Normenkette

BGB §§ 883, 885 Abs. 2; GBO §§ 22, 29 Abs. 1, § 44 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 22.06.2012)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde vom 4.7.2012 wird die Zwischenverfügung des AG Nürnberg - Grundbuchamt - vom 22.6.2012 unter Ziff. 2. aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgegeben.

 

Gründe

I. Mit Urkunde vom 29.10.1992 (URz ...) überließ Frau B. J. in Erfüllung eines Vermächtnisses ihr Grundstück Fl.-Nr ... der Gemarkung H. mit allen gesetzlichen Bestandteilen (Anwesen F. in N.), eingetragen im Grundbuch des AG Nürnberg von H. Blatt ..., an ihren Sohn E. J. zum Alleineigentum (Ziff. II.1. der Urkunde).

Unter Ziff. 5. a) der Urkunde ist bestimmt, dass das erworbene Grundstück im Fall des Ablebens von Herrn E. J. vor dem 1.1.2012 an Frau B. J. oder, wenn diese schon vorverstorben ist, an die zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Geschwister des Herrn E. J. zu gleichen Teilen zu übertragen ist. Zur Sicherung dieser Übertragungsansprüche werden im Grundbuch zur Eintragung bewilligt und beantragt eine Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten der Frau B. J. und eine Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten der Geschwister des Herrn E. J. als Berechtigte zu gleichen Teilen. Unter Ziff. 7. ist ferner bestimmt, dass die für die Geschwister des Herrn E. J. begründeten Ansprüche nur innerhalb der Geschwister übertragen und vererbt werden können, im Übrigen die Übertragbarkeit und Vererblichkeit ausgeschlossen wird, es sei denn die Voraussetzung für die Erfüllung des Übertragungsanspruches ist bereits eingetreten.

Auf Antrag vom 15.2.1993 hat das Grundbuchamt die Auflassungsvormerkungen nach Ziff. 5. a) der Urkunde für Frau B. J. und die Geschwister des Herrn E. J. am 2.3.1993 in das Grundbuch in der zweiten Abteilung unter den laufenden Nr. 3 und 4 jeweils "gemäß Bewilligung vom 29.10.1992" eingetragen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 13.6.2012 gem. § 15 GBO beim Grundbuchamt u.a. die Löschung vorgenannter Auflassungsvormerkungen beantragt und dazu eine Löschungsbewilligung samt Antrag des Herrn E. J. (URz. R ...) vorgelegt, da die am 29.10.1992 notariell vereinbarte Bedingung für das Rückerwerbsrecht erloschen sei.

Mit Zwischenverfügung vom 22.6.2012 hat das AG Nürnberg - Grundbuchamt - unter Ziff. 2. folgendes Eintragungshindernis geltend gemacht: Nur der den Vormerkungen zugrunde liegende Anspruch sei bedingt, nicht jedoch die Vormerkungen selbst. Zur Löschung sei wegen der "Wiederaufladung" der Vormerkungen und dem damit zusammenhängenden fast unmöglichen Nachweis der Unrichtigkeit die Bewilligung der Buchberechtigten vorzulegen. Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde eine Frist bis zum 22.7.2012 gesetzt.

Mit Schreiben vom 4.7.2012 erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegen Ziff. 2. der Zwischenverfügung Beschwerde mit der Begründung, dass es vorliegend eine "Aufladung" der Vormerkungen nicht geben könne, da Herr E. J. den 1.1.2012 überlebt hat und damit endgültig feststehe, dass dieser Übertragungsanspruch niemals entstanden sei und auch niemals entstehen könne.

Das AG Nürnberg - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Vormerkungen könnten mit jeglichen Ansprüchen "wieder aufgeladen" werden, so lange sich der Anspruch wieder auf eine Auflassung beziehe. Es müsse sich nicht um einen deckungsgleichen Anspruch mit denselben Bedingungen handeln wie bei Eintragung der ursprünglichen Auflassungsvormerkungen.

In seinem Schreiben vom 17.7.2012 führt der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass eine Vormerkung nicht mit jeglichen, sondern nur mit kongruenten Ansprüchen wieder aufgeladen werden könne.

II. Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO) ist begründet. Das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis besteht nicht (§ 18 Abs. 1 GBO). In Fortführung der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 3.5.2012 - V ZB 258/11, NJW 2012, 2032) ist eine Auflassungsvormerkung auch dann zu löschen, wenn die bei der Grundbucheintragung gem. § 885 Abs. 2 BGB in Bezug genommene Bewilligung einen Anspruch sichert, dessen Entstehen von dem Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängt, und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen ist, dass diese Bedingung weder eingetreten ist noch zukünftig eintreten kann.

1. Grundsätzlich ist für die Löschung einer ...

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