Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: nicht abbaubarer Teilbetrag, einer Anwartschaft auf Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung. Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Beinhaltet eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (hier: der Bayerischen Versorgungskammer) einen nicht abbaubaren Teilbetrag, der keinerlei künftigen Erhöhungen unterliegt, so ist dieser für den Versorgungsausgleich getrennt zu bewerten und ggf. nach der Barwert-Verordnung zu dynamisieren.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 05.04.2004; Aktenzeichen 105 F 4403/03)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, wird das Endurteil des AG - FamG - Nürnberg vom 5.4.2004 in Ziff. 2. des Tenors abgeändert wie folgt:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 53,47 EUR, bezogen auf den 31.12.2003, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 26.11.1954 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 9.1.2004 zugestellt.

In der Zeit vom 1.11.1954 bis 31.12.2003 haben die Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversorgung bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken erworben, die dieser Versorgungsträger für die Antragstellerin mit 690,40 EUR und für den Antragsgegner mit 980,23 EUR mitgeteilt hat.

Beide Parteien haben darüber hinaus Anrechte aus einer Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, erworben. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften beträgt für die Antragstellerin 634,64 EUR und für den Antragsgegner 462,60 EUR. Beide Parteien haben am 31.12.2003 bereits Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung bezogen. Nach einer Systemumstellung zum 1.1.2002 steigen die Leistungen aus der Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer grundsätzlich jährlich um 1 % zum 1.7. eines jeden Jahres. Für den Ehezeitanteil des Antragsgegners i.H.v. 462,60 EUR gilt dies jedoch nur für einen Teilbetrag i.H.v. 440,62 EUR. Bei einem Teilbetrag der Zusatzversorgung des Antragsgegners mit einem Ehezeitanteil von 21,99 EUR handelt es sich um einen statischen und nicht abbaubaren Ausgleichsbetrag, der dem Antragsgegner aus Gründen der Besitzstandswahrung zusteht, da das System der Zusatzversorgung zum 1.1.1985 von einer Bruttogesamtversorgung auf eine Nettogesamtversorgung umgestellt worden war. Für diesen Teilbetrag erfolgen keinerlei Erhöhungen.

Mit Endurteil vom 5.4.2004 hat das AG - FamG - Nürnberg

  • die Ehe der Parteien geschieden und
  • unter Nr. 2. des Tenors den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken Rentenanwartschaften von monatlich 58,90 EUR, bezogen auf den 31.12.2003, übertragen hat.

Bei dieser Entscheidung hat das AG beide Anrechte der Parteien bei der Bayerischen Versorgungskammer als volldynamische Versorgung gewertet und diese mit ihrem Nennbetrag in die Ausgleichsberechnung miteinbezogen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem ihr nicht förmlich zugestellten Urteil hat die Bayerische Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, mit einem per Telefax am 13.5.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 13.5.2004 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Mit dieser hat sie zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Erhöhung um jährlich 1 % eine Bewertung als volldynamisch nicht rechtfertige und unabhängig davon jedenfalls auf Seiten des Antragsgegners der nicht abbaubare statische Ausgleichsbetrag nach der Barwert-Verordnung umzurechnen sei. In der Folgezeit hat die Bayerische Versorgungskammer mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 7.7.2004 (BGH v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 = MDR 2004, 1240 = NJW 2004, 2676 ff.) Einverständnis damit besteht, dass die Anwartschaften grundsätzlich als dynamisch bewertet werden. Die Bayerische Versorgungskammer hält jedoch an ihrer Auffassung fest, dass der nicht abbaubare Ausgleichsbetrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs gesondert zu berücksichtigen und nach der Barwert-Verordnung umzurechnen sei.

Die Parteien sind dem Rechtsmittel nicht entgegengetreten.

II. Die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer ist als befristete Beschwerde zulässig (§ 621e Abs. 1 und 3, §§ 51...

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