Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 5 O 355/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen V ZR 358/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg (Geschäfts-Nr. 5 O 355/00) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das LG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die Klage ist auch unabhängig von der mit der Berufung angegriffenen Beweiswürdigung des LG nicht begründet.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch den zwischen der Beklagten und der gemeinsamen Mutter der Parteien am 9.6.1983 abgeschlossenen notariellen Vertrag gem. § 441 Abs. 1 ZGB eine Forderung des Klägers begründet werden sollte und wurde, und weiter unterstellt, dass der Kläger auf diese nicht durch Erklärung vom 6.8.1984 verzichtet hat, ist der geltend gemachte Anspruch jedenfalls durch den notariellen Vertrag vom 27.5.1999 untergegangen.

Ungeachtet der rechtlich zweifelhaften Begründung der Entscheidung zur Aufhebung (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bringt der Wortlaut des Aufhebungsvertrages vom 27.5.1999 zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die in den Überlassungsvertrag aufgenommene Verpflichtungen zugunsten Dritter, insbesondere also auch jener zugunsten des Klägers, aufgehoben werden sollte. Eine solche nachträgliche Aufhebung der drittbegünstigenden Verpflichtung konnte von den Vertragsparteien der Vereinbarung vom 9.6.1983 ohne Zustimmung der Begünstigten dieses Vertrages zugunsten Dritter wirksam getroffen werden, also insbesondere auch gegen den Willen des Klägers.

Dem Wortlaut des § 441 ZGB als der für das durch den Überlassungsvertrag nach Art. 232 § 1 EGBGB zunächst maßgeblichen Norm ist keine Aussage dazu zu entnehmen, ob und unter welchen Umständen die Parteien eines Vertrages zugunsten Dritter die Befugnis haben, die drittbegünstigende Regelung nachträglich wieder aufzuheben. Auch in der amtlichen Kommentierung finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die Entwicklung des Zivilgesetzbuches der DDR aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie die Praxis der Literatur und Rechtsprechung der DDR, bei der Auslegung des weniger detaillierten Zivilgesetzbuches auf die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die hierzu entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, ist auch für die Auslegung von § 441 ZGB der Regelungsgehalt der entsprechenden Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berücksichtigen, also von § 328 Abs. 2 BGB. Danach ist für Verträge, in die – wie im vorliegenden Fall – keine besondere Regelung dazu aufgenommen wurde, ob eine solche nachträgliche Aufhebung zulässig ist, dies aus den Umständen zu entnehmen.

In der Rechtsprechung zu § 328 Abs. 2 BGB wurde eine Aufhebbarkeit der drittbegünstigenden Regelung verneint, wenn ein durch einen ihn in der Hauptsache übergehenden Hofüberlassungsvertrag mit einem Ausgleichsanspruch bedachter Erbe durch diese zu seinen Gunsten aufgenommene Zahlungsverpflichtung veranlasst wurde, seine Übergehung hinsichtlich der Hofüberlassung nicht anzufechten, da hierdurch schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist (OLG Celle AgrarR 1990, 23 [24]), oder die Leistungspflicht zugunsten des Dritten ausdrücklich als „unwiderruflich und unter Verzicht auf jede Einrede” bezeichnet worden war (BGH WM 1974, 14 [15]).

Dagegen hat der BGH entschieden, dass eine bloße Vertragszielsetzung zugunsten eines Dritten die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien nicht einschränkt und einer einverständlichen Vertragsänderung nicht entgegen steht (BGH v. 22.4.1982 – III ZR 122/80, WM 1982, 902 [903]). Insbesondere hat die Rechtsprechung die Widerruflichkeit der in einen Kaufvertrag aufgenommenen Verpflichtung angenommen, der Mutter der Parteien Unterhalt und Obdach zu gewähren (RGZ 101, 275 [277]), ebenfalls von Scheidungsvereinbarungen von Eltern zugunsten ihrer Kinder oder die Aufhebung einer zugunsten eines Maklers von den Parteien eines Kaufvertrages getroffenen Regelung (Fundstellen jeweils in Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 328 Rz. 4).

Anders als in dem der zitierten Entscheidung des OLG Celle zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger im Hinblick auf die notarielle Urkunde vom 9.5.1983 in irgend einer Hinsicht zu einem ihm ungünstigen Verhalten bewegt wurde und deshalb schutzwürdiges Vertrauen verletzt würde, wenn ihm das Überlassungsentgelt nachträglich entzogen würde. Es stand im freien Belieben der Zeugin Sch., ob und wem sie den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks zukommen ließ und in welchem Umfang dies geschehen sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Zeugin Sch. in ihrer Dispositionsfreiheit hinsichtlich solcher Ausgleichszahlungen hätte beschränken sollen. Anders als in der ältesten z...

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