Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen 32 O 331/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.04.2009; Aktenzeichen II ZR 117/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2007 verkündete Urteil des LG Magdeburg (32 O 331/05) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 340.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten wechselseitig über Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis. Eine Gemeinschaft von Bundesländern schrieb Arbeiten für die Erstellung eines Softwareprogramms für ein Schulden-, Derivat- und Wertpapierverwaltungssystem (i.F. S.) aus. An diesem Ausschreibungsverfahren wollte sich ursprünglich die Klägerin beteiligen. Sie kam aber auf Grund ihrer zu geringen Unternehmensgröße dafür selbst als Vertragspartner nicht in Betracht. Mit Datum vom 29.11.2002 schlossen die Parteien einen Kooperationsvertrag (Bl. 32-35 I) mit dem Zweck, den von der S. ausgeschriebenen Vertrag gemeinsam zu akquirieren und durchzuführen (§ 1 (1)). Federführend sollte zunächst die Klägerin sein. Als sich herausstellte, dass diese als Vertragspartner wegen ihrer Größe nicht in Betracht kam, beteiligte sich nunmehr die Beklagte an dem Ausschreibungsverfahren. An der Erarbeitung des Angebots war die Klägerin beteiligt. In dem Angebot (Bl. 36 - 39 I) wird die Klägerin als Subauftragnehmer bezeichnet. Wegen der Vergabe des Auftrages kam es zu einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG Schleswig (6 Verg 13/03), das mit einem Vergleich endete (Bl. 40-45 I). Der Vergleich regelt die Vergabe des Auftrages an die Beklagte sowie die Beteiligung eines dritten Unternehmens an dessen Abwicklung (I. AG - i.F. I.). Die I. ist später aus der Durchführung des Auftrages ausgeschieden. Im Oktober 2004 schlossen der S. und die Beklagte einen Rahmenvertrag, der die gegenseitigen Leistungspflichten konkretisiert. Auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 46-68 I) wird Bezug genommen. In § 9 dieses Rahmenvertrages werden sowohl I. als auch die Klägerin als Subunternehmer bezeichnet. Die Parteien schlossen mit Datum vom 1.10.2004 einen Vertrag über die gemeinsame Durchführung des Auftrages mit S. (Bl. 69-71 I). In § 1 dieses Vertrages heißt es:

§ 1 Schuldbeitrittserklärung

Die O. erklärt hiermit den Beitritt zu sämtlichen Rechten und Verpflichtungen aus dem oben genannten Rahmenvertrag zwischen der C. und der Ländergemeinschaft S. GbR auf Seiten der Auftragnehmerin, der C.

Sie erklärt hiermit ausdrücklich in sämtlichen Verpflichtungen der C. aus diesem Rahmenvertrag im vereinbarten Umfang beizutreten.

Die O. verpflichtet sich somit als Gesamtschuldner zu maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Bedingungen im Rahmenvertrag neben die C. zu treten, sofern keine Gründe von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit, seitens der C. zu einer Inanspruchnahme seitens des Auftraggebers S. GbR, vorliegen. Gründe die aus diesem Projekt zu Nachteilen der O. führen und durch C. zu verantworten sind, hat C. der O. zu ersetzen.

In § 2 dieses Vertrages ist geregelt, dass die Klägerin federführend die Arbeiten hinsichtlich des Leistungsscheins 4 (i.S.v. § 3 des Rahmenvertrages mit S. [Bl. 49/50 I]) erbringt. Die Arbeiten für die Leistungsscheine 1, 5, 6 und 7 sollten gemeinsam erbracht werden. Die Parteien vereinbarten weiter, das von der S. zu zahlende Entgelt i.H.v. voraussichtlich 786.400 EUR im Verhältnis 60 % (Klägerin) zu 40 % (Beklagte zu verteilen. Die Arbeiten (u.a.) des Leistungsscheins 3 sollte ursprünglich die I. ausführen. Nach dem Ausscheiden von I. teilten die Parteien die Arbeiten unter sich auf. Hinsichtlich des Leistungsscheines 4 (Bl. 81-88 I) wurde mit S. eine Vergütung i.H.v. (netto) 480.000 EUR vereinbart (Bl. 88 I). Gegenstand der Zahlungsklage ist der in § 2 des Rahmenvertrages genannte Anteil der Klägerin an der Vergütung i.H.v. 60 % (= 288.000 EUR).

Bei der Durchführung des Vertrages kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Im Grundsatz ging es darum, in welchem Umfang die Klägerin überhaupt Arbeiten (fristgemäß - insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die im Projektplan mit S. [Bl. 90 I] genannten Fristen verbindlich waren) erbracht hat und ob diese Arbeiten ordnungsgemäß waren. Mit Telefax vom 21.10.2005 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird Bezug genommen (Bl. 103-106 I). Mit Anwaltsschreiben vom 8.11.2005 erneuerte die Beklagte ihre Kündigung aus wichtigem Grund und sprach weiter (hilfsweise) eine ordentliche Kündigung aus. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 23.8.2006 hat die Beklagte erneut eine Kündigung aus wichtigem Grund erklärt. Auf den Inhalt der Anwaltsschreiben vom 8.11.2005 (Bl. 118/119 I) und 23.8.2006 (Bl. 58/59 III) wird Bezug genommen.

Die Parteien ...

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