Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung und Unterlassung von Grundstücksverkäufen

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 4 O 517/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 29. Juli 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt.

II. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien bezüglich den Kleingartenanlagen „M. „, eingetragen beim Amtsgericht Halle – S. – Grundbuchamt –, Grundbuch von K., Flur 2, Flurstücke 7/13, 7/14, 7/19, 7/24, 7/25, 7/26, 7/27, 7/28, 7/29, 7/31, 7/32, 7/34, 7/35, 7/48, 7/50, 7/71, 7/75, 7/76, 7/80, 7/81, 7/83 und 7/84 sowie „A. „, Grundbuch von K., Flur 2, Flurstück 40/7 Kleingartenpachtverhältnisse nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes bestehen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten, zu unterlassen,

mit den jeweiligen Kleingartenpächtern Kaufverträge über die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen in den Kleingartenanlagen „M. „, eingetragen beim Amtsgericht Halle – Saalkreis – Grundbuchamt –, Grundbuch von K., Flur 2, Flurstück 7/13, 7/14, 7/19, 7/24, 7/25, 7/26, 7/27, 7/28, 7/29, 7/31, 7/32, 7/34, 7/35, 7/50/I, 7/55, 7/56, 7/58, 7/59, 7/71, 7/75, 7/76, 7/80, 7/81 und 7/84 sowie „A. „, Grundbuch von K., Flur 2, Flurstück 40/7 zu schließen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 41.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Wert der Beschwer: 463.225,80 DM für die Beklagte.

und beschlossen:

VI. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

VII. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 463.225,80 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung von Pachtverträgen, die zwischen ihnen bestehen. Der Kläger verlangt von der Beklagten weiterhin die Unterlassung, Grundstücke an die Unterpächter des Klägers zu verkaufen.

Der Kläger ist unter der Nummer … im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle – Saalkreis eingetragen und hat als Dachverband 99 eingetragene rechtsfähige Gartenvereine als Mitglieder. Er verwaltet 5.743 Kleingartenparzellen in 42 Kommunen im Landkreis S. (Bundesland Sachsen-Anhalt). Die Beklagte ist eine kleine Landgemeinde im Landkreis S. mit 893 Einwohnern (Stand 31. Dezember 1997). Sie wurde im Wege der Vermögenszuordnung gemäß dem Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 05. November 1998 – Vermögenszuordnungsstelle Magdeburg – Außenstelle Halle – weitgehend Eigentümerin der streitgegenständlichen Gartengrundstücke.

Die Gärten, um deren Einordnung die Parteien streiten, befinden sich in den Gartenlagen „A.” und „M.”. Diese befinden sich beidseitig der Landstraße II. Ordnung A. (Kreisstraße 2126) im Dorfzentrum der Beklagten, die sich durch die Beschränkungen im Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 – BKleingG – (BGBl. I, S. 210) bei der planungsrechtlichen Entwicklung ihres Ortsbildes beeinträchtigt sieht, insbesondere bei der Beplanung der beiden Gartengebiete für eine zukünftige Wohnbebauung.

Das Gelände der Gartenanlage „M.” in einer Größe von 20.636 m² bestand aus verwildertem Bodenreformland, das durch den Rat der Gemeinde K. ab 1972 in Form von Kleingartenparzellen an interessierte Bürger aus der nahegelegenen Großstadt H. verpachtet wurde. Im Jahre 1981 bildete sich die Kleingartensparte „M. „, die der Rat des S. es als VKSK Kleingartensparte registrierte. Grundlage der Bildung der Kleingartensparte waren die Beschlüsse des X. Parteitages der SED über die weitere Verbesserung der Versorgungslage der Bevölkerung (Bl. I/110 d.A.). Der Kreisverband S. des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter und der Rat der Gemeinde K. schlossen am 04. Januar 1982 einen Pachtvertrag zum Zwecke der kleingärtnerischen Bodennutzung über das Grundstück Flur 2, Flurstücke 7/9 – 7/37 zur Weiterverpachtung an die Mitglieder des Verbandes Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (Bl. I/62 d.A.). Die Pachtvertragsparteien „aktualisierten” den genannten Pachtvertrag durch den Vertrag vom 12. Juli 1988. Der Vertragsgegenstand setzte sich gemäß § 1 des Vertrages aus den Grundstücken Flur 2, Flurstücke 7/12 bis 7/36, 7/48 bis 7/52, 7/71...

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