Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 10 O 2554/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen VI ZR 105/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 30.5.2006 verkündete Urteil des LG Magdeburg (10 O 2554/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Am 24.1.2003 verunfallte der Beklagte zu 1) - als Fahrer - auf der Rückfahrt von einer niederländischen Arbeitsstätte zum Wohnort in Sachsen-Anhalt (Bl. 41, I) mit dem in den Niederlanden zugelassenen und bei der Beklagten zu 2) (die für die A. eintritt: Bl. 9/56, I; die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist unstreitig) versicherten Pkw Ford Transit, amtliches Kennzeichen ... (NL), auf der BAB 14 nach Halle. In dem Fahrzeug befanden sich auch seine Arbeitskollegen D. P., S. Sch., K. S. und J. H.. Zu dem Unfall kam es, als der auf der linken Fahrspur befindliche Pkw des Beklagten zu 1), nachdem ein hinter diesem heranfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer unbekannt ist, die Lichthupe betätigt hatte, ins Schlingern geriet, der Beklagte zu 1) das Lenkrad nach rechts riss, sein Fahrzeug daraufhin mit dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw des R. R. kollidierte, über die rechte Fahrspur in eine Böschung hinunter schleuderte und sich mehrfach überschlug. Bei dem Unfall wurde der bei den Klägerinnen versicherte Beifahrer (Beifahrersitz) D. P., der zum Unfallzeitpunkt - wie auch die weiteren Pkw-Insassen in den Niederlanden bei der Zeitarbeitsfirma C. B. V. (J. weg 2, NL ...), die den Pkw seit dem 4.12.2002 bei der Firma R. gemietet und ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt hatte (Bl. 9/40, I), berufstätig und rentenversichert war, schwer verletzt (vgl. den Entlassungsbericht der Kliniken B. GmbH - Neurologische Rehabilitationsklinik B. - vom 2.10.2003: Bl. 11-17, I). In der Folgezeit finanzierte die Klägerin zu 2) die Rehabilitierungsmaßnahmen (Bl. 24, I) und zahlte die Klägerin zu 1) - seit dem 24.1.2004 - eine EU-Rente (vgl. Bl. 18-20, I).

Die Klägerinnen haben behauptet, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des Beklagten zu 1) beruhe, so dass D. P. Ansprüche aus den §§ 7 und 18 StVG gegen diesen zustünden. Diese Ansprüche machten sie gem. § 116 SGB X aus übergegangenem Recht geltend. Es sei eine Bindungswirkung der Zivilgerichte nach § 118 SGB X eingetreten, nachdem sie, die Klägerinnen, ihre Leistungsgewähr in Bescheidform niedergelegt hätten. Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII greife nicht ein, weil die Fahrt nicht Teil der betrieblichen Organisation gewesen sei, da den Pkw-Insassen selbst die Organisation der Fahrt oblegen habe, so dass es sich um einen Fall der sog. Teilnahme am allgemeinen Verkehr handele (Bl. 9/10, I; Beklagten: Bl. 40-42, I). Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Klägerinnen nicht aktivlegitimiert seien, weil sie lediglich Leistungsverpflichtungen der niederländischen Rententräger erfüllten, so dass § 116 SGB X nicht anwendbar sei. Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass D. P. in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt seiner Erwerbsminderung 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland eingezahlt und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 43 SGB VI; Bl. 38, I). Der Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht verschuldet, da er sich - wie auch die weiteren Insassen des Fahrzeugs - aufgrund des dicht auffahrenden und aufblendenden Pkw stark erschrocken habe. Mit einem nötigenden und damit strafbaren Verhalten eines anderen Pkw-Fahrers habe er nicht rechnen müssen. Ferner sei ein erhebliches Mitverschulden des D. P. gegeben, da er den Sicherheitsgurt nicht angelegt habe. Allein wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts sei er aus dem Pkw geschleudert und als einziger der fünf Insassen verletzt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz und der dort gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 158-160, I).

Mit am 30.5.2006 verkündeten Urteil hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerinnen nicht aktivlegitimiert seien, weil sie die Leistungen gegenüber D. P. gem. Art. 19 der EWG-VO Nr. 1408/71 (Anlage K 10) nur auf Rechnung des niederländischen Trägers erbracht hätten. Auf die weiteren Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 160-162, I).

Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt. Auf ihr Berufungsvorbringen wird Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen, das am 30.5.2006 verkündete Urteil des LG Magdeburg (10 O 2554/05) abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a) an die Klägerin zu 1) 12.182,90 EUR nebst 5 % ...

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