Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 1 HKO 1145/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen I ZR 121/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Landshut vom 22.10.2003 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.667,82 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 12.9.2001 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten ihrer Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt als Assekuradeur Ersatz eines Transportschadens.

Die Versicherungsnehmerin, die Firma IT. GmbH, beauftragte die Nebenintervenientin mit der Organisation eines Warentransportes von O. nach C. in Frankreich. Die Nebenintervenientin beauftragte am 30.7.2001 aufgrund einer laufenden Geschäftsbeziehung die Beklagte mit der Durchführung dieses Transports (Anlage K1). Die Beklagte übernahm die Ware in Form einer blickdichtverpackten Palette am 30. oder 31.7.2001 in Oh. (Anlage K2). Im Lieferschein und im CMR-Frachtbrief war die Ware näher bezeichnet (Anlage K5, K2).

Am 2.8.2001 meldete die Beklagte den Verlust der Ware in der Nacht vom 31.07. auf den 1.8.2001 durch Diebstahl. Es war die Lkw-Plane auf dem Autobahnrasthof St. A./Frankreich aufgeschnitten worden. Die Klägerin regulierte den Schaden mit 70.947,38 EUR, die Versicherung der Beklagten bezahlte 7.182,18 EUR. Die Firma IT. GmbH verlangte von der Beklagten unter dem 12.9.2001 Zahlung des Schadens.

Die Klägerin macht die restlichen übergegangenen und von der Versicherungsnehmerin und der Nebenintervenientin abgetretenen Schadensersatzansprüche geltend.

Zwischen den Parteien waren in I. Instanz streitig der Verschuldensgrad der Schadensverursachung, Mitverschulden der Versenderin wegen Verschweigens des Warenwertes sowie Umfang und Höhe des geltend gemachten Schadens, den die Klägerin mit 61.148,88 EUR beziffert.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Landshut hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2003 nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des vollen Schadens gem. Art. 29. CMR bestehe nicht. Die Klägerin habe ein leichtfertiges bzw. vorsätzliches Verhalten der Beklagten, das den Schaden verursacht habe, nicht nachgewiesen.

Die Beklagte habe eine übliche Transportart und - durchführung gewählt. Sie habe keine Veranlassung gehabt hiervon abzuweichen, da ihr der hohe Wert des Transportgutes nicht mitgeteilt worden sei. Die Auswahl des zur Übernachtung vom Fahrer angesteuerten Parkplatzes sei nicht zu beanstanden. Auch bei unmittelbarer Nachschau am anderen Morgen wäre eine Wiederauffindung der Ware nicht unbedingt wahrscheinlicher gewesen. Die gem. Art. 23 Nr. 1, Nr. 3 CMR geschuldete Entschädigung sei geleistet. Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten bestünde gem. Art. 23 Nr. 4 CMR nicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche Rechtsverletzungen rügt mit dem Ziel der Aufhebung des klageabweisenden Urteils des LG und Verurteilung in voller Höhe.

Der Beklagten sei qualifiziertes Verschulden i.S.v. Art. 29 CMR anzulasten. Sie habe die Anforderungen an einen Transport von Computerware in keiner Weise erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagten die Art des Versendungsgutes bekannt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt daher, das Urteil des LG dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 62.148,88 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 12.9.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Qualifiziertes Verschulden habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe weder Gegenstand noch Wert der Sendung gekannt. Die nähere Bezeichnung in den Frachtpapieren sei für sie nicht aussagekräftig gewesen. Sie habe eine übliche Transportart gewählt und die gängigen Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

Die Beklagte schuldet der Klägerin Ersatz des vollen Sachschadens, da sie bezüglich des verfahrensgegenständlichen Verlustes von Transportgut der von Art. 29 CMR geforderte Verschuldensvorwurf trifft, welcher sich nunmehr definiert als leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintrittes (BGH, TranspR 1999, 19/21; Koller, Kommentar zum TranspR, 5. Aufl., Art. 29 CMR, Rz. 3a).

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