Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 22.03.2011; Aktenzeichen 22 O 24086/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.10.2013; Aktenzeichen VI ZR 124/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.03.2011 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 150.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p.a. für die Zeit vom 29.03.2006 bis 28.11.2008 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2008 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 250.0000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p.a. für die Zeit vom 29.03.2006 bis 28.11.2008 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2008 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbring.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen - zwei geschlossene Immobilienfonds - nehmen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Fondsgeldern in Anspruch, die von ihrer früheren Geschäftsführerin der Fa. GHL Verwaltungs GmbH (nachfolgend GHL genannt) bei der Beklagten angelegt und im Zeitraum Februar/März 2006 für fondsfremde Zwecke an die Beklagte zur Sicherung von Darlehen verpfändet und später verwertet wurden.

Die GHL, deren Geschäftsführer der Zeuge Siegfried L. war, war im Zeitraum 2005/2006 Geschäftsführerin der Klägerinnen. Die GHL hatte auf eigenen Namen bei der M. Bank zwei Konten mit der Bezeichnung "Sonderkonto Umlage HAT 51" und "Sonderkonto Umlage HAT 58" unterhalten. Am 08.09.2005 eröffnete der Zeuge Siegfried L. für die GHL bei der Beklagten ein Konto. Bei der Kontoeröffnung wurde angegeben, dass die GHL für eigene Rechnung handelt. Von den oben genannten Konten bei der M. Bank wurden insgesamt Beträge in Höhe von 450.000,00 EUR auf das Konto bei der Beklagten transferiert. Im Folgenden richtete die GHL - wiederum unter Angabe des Handels auf eigene Rechnung und im eigenen Namen - bei der Beklagten ein Wertpapierdepot ein und erwarb Anteile an Geldmarktfonds zum Preis von 398.231,43 EUR.

In dem Zeitraum Januar bis März 2006 schloss sowohl die GHL als auch die P. Vertriebs GmbH, deren Geschäftsführer Sebastian L., der Sohn des Zeugen Siegfried L. war, mit der Beklagten Darlehensverträge ab. Zur Sicherheit wurden für beide Darlehen die Wertpapiere verpfändet. Nachdem die Darlehen notleidend wurden, verwertete die Beklagte die Sicherheiten.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 12.04.2011.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.

Es führte insbesondere aus, dass keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagten beständen. Die Beweisaufnahme habe nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Beklagte den Klägerinnen in sittenwidriger Weise einen Schaden zugefügt habe bzw. sie sich an einer etwaigen Untreuehandlung des Zeugen Siegfried L. schuldhaft beteiligt habe.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihr ursprüngliches Klageziel weiter.

Die Klägerinnen beantragen:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 22 O 24086/09 - wird wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsklägerin zu 1) EUR 150.000,-- zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p.a. für die Zeit vom 29.03.2006 bis 28.11.2008 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsklägerin zu 2) EUR 250.000,-- zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p.a. für die Zeit vom 29.03.2006 bis 28.11.2008 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Verfügung vom 13.10.2011 (Bl. 232/233) ergänzt durch die Verfügung vom 16.01.2011 (Bl. 257) durch uneidliche Einvernahme der Zeugen L. Siegfried, R. Thomas, K. Wolfgang, A. Walter und J. Jürgen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.01.2012 (Bl. 261/272) Bezug genommen.

Der Senat verweist ergänzend zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien.

Mit Beschluss vom 07.02.2012 (Bl. 285 d.A.) wurde eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestimmt.

II. Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin zu 1) kann gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von € 150.000,-- und die Klägerin zu 2) gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von € 250.000,-- zuzüglich Zinsen geltend machen.

1. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 826 Abs. 1 BGB. D...

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