Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 27.08.2008; Aktenzeichen 9 O 13805/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.2008, Az. 9 O 13805/05, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Physiotherapeutin, fordert von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz gestützt auf die Behauptung, die Beklagten hätten eine Hepatitis C-Infektion der Klägerin zu verantworten, die diese im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erlitten haben will.

Die damals 45 Jahre alte Klägerin litt im Jahr 2003 an anhaltenden, starken Unterbauchbeschwerden.

Zur Abklärung der Ursachen ließ sie am 18.12.2003 in der Praxis des Streithelfers eine Darmspiegelung vornehmen. Am 12.01.2004 unterzog sie sich in einer radiologischen Praxis einem Kolonkontrasteinlauf. Am 19.01.2004 wurde ein kontrastverstärktes Spiral-CT des Abdomens vorgenommen.

Von 09.02.2004 bis 20.02.2004 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Städtischen Krankenhaus M. H. Dort wurde am 10.02.2004 eine laparoskopische Adhäsiolyse und Teilresektion des Darmes (Colon Transversum) vorgenommen.

Eine Bluttransfusion fand nicht statt. Ab 08.03.2004 befand sich die Klägerin wieder in hausärztlicher Behandlung.

Die Beklagte zu 2) war bis Ende 2004 Trägerin des Klinikums. Aufgrund Einbringungsvertrages vom 23.12.2004 hat die Beklagte zu 1) das Klinikum ab 01.01.2005 übernommen.

Die im Rahmen von Laboruntersuchungen überprüften Leberwerte (Transaminasen/GPT-Werte) ergaben am 19.02.2004 und 08.03.2004 einen leicht erhöhten Wert von 42 bzw. 40 U/L (Normwert bis 35 U/L). Am 22.03.2004 wurde ein GPT von 165 U/L gemessen. Am 06.04.2004 bemerkte die Klägerin eine Dunkelfärbung des Urins, Oberbauchschmerzen und einen Juckreiz. In der Folgezeit begann sich die Haut der Klägerin gelb zu verfärben. Die GPT -Messung vom 13.04.2004 erbrachte einen Wert von 2028 U/L, am 16.04.2004 betrug der GPT -Wert 1750 U/L.

In der Blutprobe vom 13.04.2004 war die Testung des HCV RNA (PCR) positiv, was zur ärztlichen Diagnose einer Hepatitis C- Infektion führte. Die Behandlung der Hepatitiserkrankung übernahm ab 21.04.2004 die hepatologische Ambulanz des Klinikums G. Die Klägerin begann am 03.05.2004 eine 24-wöchige Interferonbehandlung.

Ab 29.04.2004 war das Hepatitis C-Virus im Blut der Klägerin nicht mehr über die HCV RNA (PCR) Testung nachweisbar. Die Leberwerte lagen ab Mitte Mai 2004 wieder im Normbereich.

Abgesehen von der Frage, inwieweit die Beklagte zu 2) passivlegitimiert ist, waren zwischen den Parteien erstinstanzlich folgende Punkte strittig:

Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, aufgrund des Krankheitsverlaufs, der Inkubationszeit und der Entwicklung der Laborwerte vor bzw. nach dem operativen Eingriff vom 10.02.2004 stehe fest, dass sich die Klägerin während ihres Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) infiziert habe. Andere Möglichkeiten, insbesondere die Untersuchungen im Dezember 2003 und Januar 2004 kämen nicht in Betracht bzw. seien derart unwahrscheinlich, dass sie ausgeschlossen werden könnten. Das Krankheitsbild der Klägerin sei das einer akuten und nicht einer chronischen Hepatitis C Infektion. Die Infektion in der Klinik der Beklagten indiziere eine fehlende Sicherstellung des gebotenen Hygienestandards zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts der Klägerin. Da das Ergreifen der notwendigen hygienischen Vorkehrungen in der Sphäre der Beklagten liege, bestehe zugunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr. Die Beklagten hätten nachzuweisen, dass sie alles Erdenkliche veranlasst haben, um die Klägerin vor einer solchen Infektion zu schützen. Es werde bestritten, dass das gesamte, mit der Behandlung der Klägerin befasste Personal der Beklagten HCV-negativ gewesen sei. Die Angaben der Beklagten zum Personal, den verwendeten Produkten und der Einhaltung der gebotenen Hygienestandards seien unvollständig und nicht hinreichend detailliert. Bereits während ihres Krankenhausaufenthaltes habe die Klägerin Hygienemängel im Klinikbetrieb bemerkt. Auch habe die Klägerin Anhaltspunkte dafür, dass sich während ihres stationären Aufenthalts eine weitere Person infolge mangelnder Hygiene mit Hepatitis C infiziert habe. Da die Klägerin das Virus mit Sicherheit während des Klinikaufenthalts erworben habe, stehe fest, dass die Hygienemaßnahmen bei der Beklagten schuldhaft unzureichend gewesen seien. Die Vermeidung einer nosokomialen HCV-Infektion sei aus fachärztlich-wissenschaftlicher und juristischer Sicht ein voll beherrschba...

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