Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Entscheidung vom 14.01.2011; Aktenzeichen 31 O 386/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2012; Aktenzeichen III ZR 29/12)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Ingolstadt sind vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem Urteil des Landgerichts Ingolstadt durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Staatshaftung in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Gemeindebereich der Beklagten gelegen Grundstücke Flurnummern ...2 und ...2/1 der Gemeinde K.

Am 30.03.2006 bzw. am 15.05.2006 beantragte die Klägerin die Erteilung von Vorbescheiden für den Neubau von zwei bzw. vier Mehrfamilienhäusern auf den streitgegenständlichen Grundstücken.

Für den Bereich dieser Grundstücke bestand seinerzeit der am 06.06.2000 bekannt gemachte "einfache Bebauungsplan K. zur Steuerung des Maßes der Nutzung bei Wohngebäuden oder bei Umnutzung vorhandener Bausubstanz zu Wohnzwecken im unbeplanten Ortsbereich".

Die Bauvorhaben der Klägerin widersprachen diesem Bebauungsplan.

Am 12.04.2006 bzw. 29.05.2006 verweigerte die Beklagte ihr Einvernehmen zu den Anträgen der Klägerin.

Das Landratsamt N. lehnte mit Bescheiden vom 24.05.2006 bzw. 22.08.2006 die Vorbescheidungsanträge der Klägerin ab.

Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des Landratsamtes wurden von der Regierung von Oberbayern mit Bescheiden vom 27.07.2006 bzw. 22.11.2006 zurückgewiesen.

Die Verpflichtungsklagen der Klägerin wies das Verwaltungsgericht München mit Urteilen vom 03.05.2007 ab.

Auf die Berufung der Klägerin hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30.07.2009 die Bescheide des Landratsamtes und der Regierung von Oberbayern sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München bezüglich des Antrages der Klägerin vom 15.05.2006 auf und stellte fest, dass der Freistaat Bayern verpflichtet war, der Klägerin vor dem Inkrafttreten der am 12.08.2008 beschlossenen Veränderungssperre den Vorbescheid für zwei Mehrfamilienhäuser zu erteilen.

Bezüglich des Antrages der Klägerin vom 03.03.2006 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2009, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, das Verfahren eingestellt und dem beklagten Freistaat Bayern die Verfahrenskosten auferlegt.

Für den Bereich, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin befinden, hatte die Beklagte die im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs genannte Veränderungssperre zur Sicherung des Verfahrens zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes erlassen. Dieser Bebauungsplan wurde am 24.03.2009 beschlossen und am 26.03.2009 bekannt gemacht. Er lässt eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin, wie sie mit den Anträgen vom 30.03.2006 und 15.05.2006 angestrebt worden war, nicht zu.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, dass die von ihr beantragten Bauvorbescheide, wenn die Beklagte nicht ihr Einvernehmen verweigert hätte, erlassen worden wären.

Im Falle der Erteilung der Bauvorbescheide hätte die Klägerin die streitgegenständlichen Grundstücke im 3. Quartal des Jahres 2006 zu einem Preis von 1 Mio. EUR an die W. Wohn- und Gewerbebau GmbH veräußern können. Nach Erlass der geänderten Bauleitplanung der Beklagten, seien die Grundstücke für diese nicht mehr von Interesse. Der Klägerin sei durch die von der Beklagten verweigerte Erteilung deren Einvernehmens ein Schaden von insgesamt 811.574,35 EUR entstanden.

Die Beklagte habe durch die Verweigerung ihres Einvernehmens jedenfalls fahrlässig die ihr gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflichten verletzt und sei deshalb der Klägerin zum Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verpflichtet. Daneben stehe der Klägerin ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu.

Da die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens für die Behörden des Freistaates Bayern bindend gewesen sei, sei die Beklagte und nicht der Freistaat Bayern zum Schadensersatz verpflichtet. Die Behörden des Freistaates seien nicht dazu berechtigt gewesen, sich über die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und den damaligen Bebauungsplan der Beklagten hinwegzusetzen.

Der Beklagten falle jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Die Beklagte habe erkennen können und müssen, dass die Vorschriften des Bebauungsplanes, auf deren Basis das Einvernehmen verweigert wurde, rechtswidrig und damit unwirksam seien.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 811.574,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

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