Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 31.07.2008; Aktenzeichen 5 HKO 23433/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.03.2010; Aktenzeichen II ZR 75/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 31.7.2008 aufgehoben.

II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über

a) sämtliche Geschäfte über die Erbringung von Leistungen im Bereich allgemeine Unternehmensberatung, Mergers und Aquisitions, Corporate Finance, Due Diligence, Venture Capital, Private Equity und Portfolio-Prüfungen, die auf Veranlassung oder unter Mitwirkung der Beklagten zwischen der Firma g. Holding GmbH & Co. KG, der g. Corporate Finance GmbH "oder einem anderen Unternehmen, an dem die Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (nachfolgend kurz "g."), mit Ausnahme der g. Management Consultants GmbH und Dritten seit dem 13.1.2006 abgeschlossen wurden sowie

b) über sämtliche Unteraufträge, die die Beklagten für die g. mit der T.C. Unternehmensberatungs- und Beteiligungs AG oder mit dieser verbundenen Unternehmen in den vorgenannten Bereichen kontrahiert haben,

mit Ausnahme von Geschäften und Unteraufträgen, die die Erbringung von Leistungen in den in lit. a) genannten Bereichen, mit Ausnahme allgemeiner Unternehmensberatung, in den Geschäftszweigen Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung, zum Gegenstand haben

unter Angabe insb.

  • des jeweiligen Vertragspartners,
  • des Vertragsgegenstandes,
  • der vereinbarten und bezahlten Honorare.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das erlassene Endurteil wird zu Protokoll gem. § 540 II ZPO begründet wie folgt:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Auskunftsanspruch weiter.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch, allerdings keinen Anspruch auf die Vorlage von Geschäftsunterlagen, da nicht ersichtlich ist, dass und wozu er zwingend auf solche Belege angewiesen sein könnte. Der Auskunftsanspruch ergibt sich hier aus Treu und Glauben (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 261 Rz. 8 ff.).

Zwischen den Parteien besteht weiterhin eine Sonderverbindung in Gestalt des Shareholder-Agreements, dessen Wettbewerbsverbot die Beklagten nicht wirksam gekündigt haben.

Die Kündigung vom 25.1.2006 wurde ebenso wie die früheren nicht binnen angemessener Frist erklärt (vgl. § 314 Abs. 3 BGB Palandt/Sprau § 723 Rz. 5), da sowohl der wahrheitswidrige Vortrag, auf den das LG in erster Linie abhebt, als auch die dem Kläger vorgeworfenen Entnahmen (vgl. B 4 A) jeweils seit vielen Monaten bekannt waren, ebenso der Komplex "Rautenkrantz".

Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, da eine unzulässige Teilkündigung vorliegt. Bei einem einheitlichen Vertrag kann eine Partei grundsätzlich nicht nur die sie belastenden Regelungen kündigen, zugleich den Vertragspartner an anderen, von ihr vielleicht gewünschten Regelungen festhalten. Dies ginge nur, wenn ein wichtiger Grund gerade für eine solche Teilkündigung gegeben wäre, was hier aber nicht ersichtlich ist. Wenn die Zusammenarbeit mit dem Kläger unerträglich sein sollte, dann wäre sie ganz zu beenden. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das klägerische Verhalten gerade und nur den Fortbestand des Wettbewerbsverbot unzumutbar gemacht haben könnte. Dass die Beklagten dieses als hinderlich ansehen mögen, reicht bei einer freiwillig eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht aus.

Die Beklagten können auch nicht entscheiden, dass sie gleichsam als mildere Sanktion die Teilkündigung wählen können. Diese Entscheidung steht ihnen bei gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen nicht zu.

Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt nicht vor. Das Wettbewerbsverbot gilt zwar für den Kläger nicht mehr. Dies beruht aber darauf, dass die Beklagten aus freien Stücken den Kläger einvernehmlich hieraus entlassen haben.

Der Kläger ist in Unkenntnis des Umfangs etwaiger Vertragsverstoße der Beklagten. Er kann sich hierüber weder aus ihm zugängigen Unterlagen noch aufgrund eines vorrangigen Auskunftsanspruchs informieren. Ein mögliches Fragerecht als Aktionär der TC-AG erscheint schon wegen § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG als nicht zielführend. Dass für die Beklagte ein unzumutbarer Arbeitsaufwand mit der Auskunft verbunden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Schließlich ist das Verlangen des Klägers auch noch nicht rechtsmissbräuchlich. Dass er seine Aktien (teilweise oder ganz) den Beklagten angedient hat, beseitigt sein heutiges Interesse an der Auskunft noch nicht, da der Erwerb noch nicht vollzogen ist und damit scheitern kann. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 51a Abs. 2 GmbHG, auf den das LG abhebt, ergibt sich kein Rechtsmissbrauch. Zum einen können die Beklagten nic...

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