Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Patentanspruch, Berufung, Klagepatent, Auslegung, Patent, Patentverletzung, Abmahnkosten, Fachmann, Verletzung, Technik, Unterlassung, Fahrtrichtung, Unterlassungsantrag, Stand der Technik, Art und Weise, technische Lehre

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.06.2016; Aktenzeichen 21 O 6887/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen X ZR 62/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 21 O 6887/15, abgeändert wie folgt:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2000 bis zum 01.08.2016 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Straßenbaumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen, nämlich Kaltfräsen zum Fahrbahndeckenausbau hergestellt und/oder angeboten und/oder in den Verkehr gebracht und/oder besessen und/oder in den Verkehr gebracht und/oder besessen und/oder beworben hat, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

1.1 es handelt sich um eine Kaltfräse zum Fahrbahndeckenausbau

1.2 mit einem selbstfahrenden Fahrwerk, bestehend aus

1.2.1 einer lenkbaren vorderen Fahrwerkachse

1.2.1.1 mit zwei Stützrädern

1.2.1.2 die zwei Stützräder sind mit einem Hydromotor angetrieben

1.2.2 und zwei hinteren Stützrädern

1.2.2.1 die zwei hinteren Stützräder sind mit einem Hydromotor angetrieben

1.2.2.2 und zwar höhenverstellbar und

1.2.2.3 voneinander unabhängig;

1.3 weiter mit einem Fahrstand für einen Fahrzeugführer

1.3.1 wobei der Fahrstand im Bereich der zwei hinteren Stützräder angeordnet ist

1.3.2 auf der sogenannten Nullseite

1.3.3 auf einem von dem Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen

1.4 weiter mit einer in oder an dem Maschinenrahmen gelagerten Fräswalze als Arbeitseinrichtung,

1.4.1 die am hinteren Ende des Maschinenrahmens angeordnet ist

1.4.2 und in etwa bündig mit diesem abschließt

1.4.3 und deren eine Stirnseite auf der sogenannten Nullseite des Maschinenrahmens in etwa bündig mit diesem abschließt,

1.5 wobei das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad

1.5.1 aus einer zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallelen, über die Nullseite vorstehenden äußeren Endposition

1.5.2 in eine nach innen in eine Aussparung des Maschinenrahmens

1.5.3 eingeschwenkte innere, zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallele Endposition verschwenkbar ist, in der das Stützrad nicht über die Nullseite übersteht,

1.6.1 wobei sich die hinteren Stützräder dann, wenn das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad in seiner äußeren Endposition ist,

1.6.2 auf der Höhe der Fräswalzenachse der Fräswalze befinden,

1.6.3 wobei sich die Fräswalzenachse orthogonal zur Fahrtrichtung erstreckt,

1.7 und mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitseinrichtung und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung,

1.8 wobei das schwenkbare Stützrad über ein Lenkergetriebe von der äußeren Endposition in die innere Endposition verschwenkbar ist,

1.8.1 wobei das Lenkergetriebe in einer horizontalen Ebene liegt

1.8.2 und die horizontale Ebene sich unterhalb des Fahrstands befindet

1.8.3 und das Lenkergetriebe mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt ist;

II. wie geschehen gemäß Anl. LSG 25: Die Beklagten werden verurteilt,

1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.2000 bis zum 01.08.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  • die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufsund Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzule...

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