Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.01.2008; Aktenzeichen 34 O 15870/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.04.2010; Aktenzeichen III ZR 318/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 4.1.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte zu 3) die Klägerin von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen hat, die der Klägerin dadurch entsteht, dass sie von Gläubigern der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mgH & Co. Dritte KG, der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mgH & Co. Dritte KG selbst oder von Dritten aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mgH & Co. Dritte KG in Anspruch genommen wird.

II. Die Berufung der Beklagten zu 3) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Endurteil des LG München I in Ziff. 2 aufgehoben wird.

III. Für die Kosten erster Instanz gilt folgendes: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte zu 3) ein Drittel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagte zu 3) trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Für die Kosten der Berufungsinstanz gilt folgendes:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 3) jeweils die Hälfte. Die Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).

Im Übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co Dritte Medienbeteiligungs KG (künftig: C. III), einem Filmfonds in der Form einer Publikums-KG.

Mit Endurteil vom 4.1.2008 hat das LG München I die Klage ggü. den Beklagten zu 1) und 2) voll umfänglich abgewiesen und die Beklagte zu 3) zur Zahlung von 95.867,23 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 3) der Klägerin einen eventuellen Steuerschaden zu ersetzen habe. Den Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet sei, die Klägerin vor etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der C. III freizustellen, hat das LG abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zum einen gegen die insgesamte Abweisung ihrer Klage ggü. der Beklagten zu 1) und zum anderen gegen die Abweisung ihres Klageantrags auf Feststellung der Freistellung von etwaigen Zahlungsansprüchen Dritter in Zusammenhang mit ihrer Beteiligung bei der C. III ggü. der Beklagten zu 3).

Die Beklagte zu 3) wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung insgesamt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO). Ergänzend ist folgendes festzustellen:

Erstmalig in der Berufungsinstanz (Bl. 859 f. d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 9.2.1998 (Anlage K 186) auf einen Bericht in der Publikation "Direkter Anlegerschutz" vom 16.1.1998 (Anlage K 185) reagiert hat und dass in dieser Publikation ausgeführt wird, dass der Zeuge O. mit 60 % an der C. GmbH beteiligt ist und zugleich geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 3) (künftig IT GmbH) ist. Diese Tatsachen haben die Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte zu 1) hat allerdings bestritten, dass sie Kenntnis von der genannten Verflechtung gehabt habe. Der hierzu gegenbeweislich von der Beklagten zu 1) angebotenen Parteieinvernahme des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) H. hat die Klägerin widersprochen und zuletzt auch nicht mehr dessen Einvernahme als Partei zur Kenntnis der Beklagten von der Verflechtung angeboten.

Auch in der Berufungsinstanz behauptet die Klägerin namentlich, dass die IT GmbH mit den C. Kommanditgesellschaften eine Provisionsvereinbarung dahingehend abgeschlossen habe, dass die IT GmbH 20 % Provision erhalte, was die Beklagten bestreiten. Die Klägerin hat dazu erstmalig in der Berufungsinstanz einen vom Zeugen Kayser und der IT-GmbH unterschriebenen Vertrag zwischen der C. KG und der Investor Treuhand vom 4.6.1997 bezüglich der C. XI (Anlage K 192) über die Vermittlung von Kommanditkapital vorgelegt, in dem in § 4 Nr. 2 vereinbart wurde, dass der Auftraggeber (sc: C. KG) der Auftragnehmerin (sc: IT) für das von ihr vermittelte Kommanditkapital eine Pr...

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