Leitsatz (amtlich)

Zur Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses über den Ausgleich von Wohngeldausfällen durch Entnahmen aus der Instandhaltungsrückstellung.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 30.04.2007; Aktenzeichen 1 T 56/07)

AG Viechtach (Beschluss vom 16.02.2007; Aktenzeichen 2 UR II 14/06)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Deggendorf vom 30.4.2007 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung des LG (Ziff. 2.) zur Geschäftswertfestsetzung durch das AG Viechtach vom 16.2.2007 richtet.

II. Im Übrigen wird auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller der Beschluss des LG Deggendorf vom 30.4.2007 aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Deggendorf zurückverwiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den drei Antragstellern gehört zu Bruchteilseigentum das Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 253 mit einem 36,395/10.000-stel Miteigentumsanteil.

Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 3 Nr. 1, dass die Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ausschließlich als fremdenverkehrsgewerbliche Hotelappartements genutzt werden und jeder Eigentümer seine Wohnung an eine Gesellschaft zu vermieten hat, die die Appartements mit ständig wechselnder Belegung hotelmäßig nutzt. Nach § 8 Nr. 2 sind die Eigentümer zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung verpflichtet, aus der die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestritten werden.

In der Eigentümerversammlung vom 10.6.2006 wurden zu den Tagesordnungs-punkten (TOP) 3.1, 3.2 und 3.3 (Sonderumlage für uneinbringliche Forderungen; Jahresabrechnung 2005; Verwalterentlastung) Beschlüsse gefasst. Nach der im Protokoll wiedergegebenen Diskussion hatte die Hausverwaltung eine Sonderumlage wegen uneinbringlicher Hausgeldzahlungen i.H.v. 24.250 EUR angeregt. Die Eigentümer entschieden sich hingegen, den Betrag in Höhe der Sonderumlage aus der Rücklage zu entnehmen, "bis im Januar 2007 eine exakte Abrechnung möglich ist". Der Beschluss zu TOP 3.1 hat folgenden Wortlaut:

"Es wird beschlossen, die Liquiditätsumlage über die Rücklage auszugleichen, bis genau abgerechnet werden kann. Die genaue Abrechnung aller bisherigen Sonderumlagen erfolgt bei der nächsten Eigentümerversammlung."

Die Antragsteller haben beantragt, die Beschlüsse zu TOP 3.1, 3.2 und 3.3 für ungültig zu erklären. Durch Beschluss des AG vom 16.2.2007 wurde dem Antrag hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 3.2 und 3.3 im Wesentlichen stattgegeben; hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 3.1 wurde der Antrag abgewiesen.

Die gegen den Beschluss des AG eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller, bezogen auf die Abweisung ihres Anfechtungsantrags zum Beschluss über die Liquiditätsumlage, hat das LG mit Beschluss vom 30.4.2007 als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Zugleich hat das LG über die Beschwerde der Antragsteller gegen die amtsgerichtliche Geschäftswertfestsetzung entschieden, ohne die weitere Beschwerde insoweit zugelassen zu haben. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 15.5.2007 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Mit eigenhändigem Schreiben vom 20.5.2007, eingegangen beim LG am 22.5.2007, hat der Antragsteller zu 3 für sich und zugleich für die Antragsteller zu 1 und 2 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Nach der ihm am 14.6.2007 zugegangenen Belehrung über Form und Frist des zulässigen Rechtsmittels hat der Antragsteller zu 3 zugleich für die Antragsteller zu 1 und 2 zu Protokoll der Geschäftsstelle des OLG am 21.6.2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 22 Abs. 2 FGG beantragt und zugleich sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28.11.2007 hat der Senat den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 30.4.2007 bewilligt.

II. Nach gewährter Wiedereinsetzung ist das in der Hauptsache eingelegte Rechtmittel auch im Übrigen zulässig. Auf die Erreichung der Beschwerdesumme von mehr als 750 EUR (§ 45 Abs. 1 WEG a.F.) kommt es nicht an, weil das Rechtsmittel unabhängig vom Wert der Beschwer zulässig ist; denn die Erstbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BGH NJW 1992, 3305).

Unzulässig ist die (unbefristete) weitere Beschwerde indes, soweit sie sich gegen die zur Geschäftswertfestsetzung des AG getroffene Beschwerdeentscheidung des LG richtet. Das folgt aus § 31 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO, wonach die weitere Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie das LG zugelassen hat. Dies ist hier nicht geschehen.

Die sofortige weitere Beschwerde hat in der Sa...

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