Leitsatz (amtlich)

1. Zur rückwirkenden Genehmigung von Stromnetzentgelten.

2. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV betreffend die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie schließt die Berücksichtigung von Planwerten nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV aus, weil es sich um eine abschließende Spezialregelung handelt.

3. Bei der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals im Rahmen einer am 31.10.2005 beantragten Stromnetzentgeltgenehmigung ist der von der Landesregulierungsbehörde angewendete Zinssatz von 4,8 % nicht zu beanstanden; ein darüber hinaus gehender Risikozuschlag i.H.v. 0,7 % ist nicht gerechtfertigt.

4. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV im Rahmen der Stromnetzentgeltgenehmigung bleiben die Regelungen der §§ 8 und 9 GewStG außer Betracht. Scheingewinne und hälftige Dauerschuldzinsen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

5. Ohne jeden Anhaltspunkt hinsichtlich des tatsächlichen Mehraufwands für Ausgleichsenergie kommt die Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenpunkts im Rahmen der Stromnetzentgeltgenehmigung nicht in Betracht.

 

Normenkette

EnWG §§ 21, 23a, 118 Abs. 1b; StromNEV § 3 Abs. 1 S. 5, § 7 Abs. 1 S. 3, §§ 8, 10 Abs. 1 S. 2; StromNZV § 12 Abs. 3; Richtlinie 2003/54/EG Art. 20 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antragsgegnerin - einschließlich der Rechtsanwaltskosten - zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, ist entstanden aus einer Umgründung der Stadtwerke D. (vgl. Geschäftsbericht 2004 der Antragstellerin, S. 1 (Bl. 321 der Verwaltungsakte)). Zu den Aufgaben der Antragstellerin gehört die Stromversorgung; das Versorgungsgebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet D. mit Ausnahme der Ortsteile G., H. und T. (vgl. Geschäftsbericht 2004 der Antragstellerin, S. 2 (Bl. 322 der Verwaltungsakte)).

Mit Schreiben vom 28.10.2005 (Anlage BF 5), bei der Antragsgegnerin am 31.10.2005 eingegangen, hat die Antragstellerin die Genehmigung von Netzentgelten Strom gem. § 23a EnWG beantragt.

Mit Bescheid vom 17.12.2006 (Anlage BF 14) hat die Antragsgegnerin dem Antrag der Antragstellerin nur teilweise entsprochen. Auf diesen Bescheid nebst Anlage wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 27.11.2007 zugestellten Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 26.1.2007 beim OLG München eingelegten Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Bescheid der Antragsgegnerin sei formell und materiell rechtswidrig. Der Bescheid vom 17.12.2006 sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil die in ihm getroffenen Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang auf Erwägungen beruhten, die Teil einer vorgefertigten behördlichen Musterbegründung, zum Teil aber gar nicht einschlägig seien. Darüber hinaus weise der Genehmigungsbescheid nur die Kürzungsvolumina einzelner Kostenpositionen aus. Eine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung aller behördlich genehmigten Gesamtbeträge der Kosten- und Erlösarten einschließlich der genehmigten Netzgesamtkosten finde sich an keiner Stelle im Genehmigungsbescheid. Außerdem sei der Bescheid vom 17.12.2006 auch in mehreren Punkten materiell rechtswidrig. In dem genannten Bescheid sei in unzulässiger Weise ein rückwirkendes Inkrafttreten der Netzentgelte zum 1.10.2006 angeordnet worden. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Verlustenergie des Jahres 2006 seien von der Antragsgegnerin zu Unrecht nicht voll anerkannt worden. Beim Zinssatz für den die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals habe die Antragsgegnerin zu Unrecht einen Risikozuschlag i.H.v. 0,7 %-Punkten nicht anerkannt. Bei der Kostenposition der kalkulatorischen Gewerbesteuer habe die Antragsgegnerin zu Unrecht eine Kürzung vorgenommen. Kosten für Ausgleichsenergie habe die Antragsgegnerin zu Unrecht überhaupt nicht anerkannt.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Der Genehmigungsbescheid der Entgelte für den Netzzugang Strom (§ 23a EnWG) der Stadtwerke ... vom 17.12.2006, Aktenzeichen: 22-3163.2-5, wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Netzentgelte für Strom vom 28.10.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin tritt den Rügen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf das Protokoll des Termins vom 22.11.2007 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 ...

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