Leitsatz (amtlich)

Wird ein Squeeze-out-Beschluss vor der Zustellung einer dagegen gerichteten Klage eines Aktionärs in das Handelsregister eingetragen, ist die Klage unbegründet, weil der Aktionär mit Eintragung des Beschlusses seine Stellung als Aktionär und damit seine Aktivlegitimation verloren hat.

 

Normenkette

AktG § 327; ZPO § 265 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.10.2008; Aktenzeichen 82 O 5/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen II ZR 229/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 17.10.2008 wie folgt teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger jeweils zu einem Sechstel, die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) jeweils zu einem Fünftel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist durch formwechselnde Umwandlung aus der I. AG hervorgegangen. Die Umwandlung wurde am 9.7.2009 in das Handelsregister eingetragen.

Die Kläger zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) waren Aktionäre der I. AG; die Klägerin zu 4) hat dies behauptet. In der Hauptversammlung der I. AG vom 21.12.2007 wurde der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die J. K. GmbH V. zu übertragen. Hiergegen haben die Kläger Klagen erhoben, die zwischen dem 17. und dem 21.1.2008 beim LG Köln eingegangen sind. Zuvor hatten sich bereits mit Schriftsatz vom 15.1.2008 die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fall einer Klageerhebung für den Vorstand der Beklagten bestellt.

Mit Telefax-Schreiben vom 21.2.2008 fragte das LG Köln "in dem Rechtsstreit N. GmbH u.a. gegen I. AG" unter Angabe des Aktenzeichens 82 O 5/08 bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten an, ob sie auch den Aufsichtsrat der Beklagten verträten. Mit Schreiben vom folgenden Tage verneinten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese Frage, so dass die Klageschrift dem Aufsichtsrat der I. AG am 28.2.2008 zugestellt wurde; die Zustellung an den Vorstand erfolgte erst am 3.3.2008. Auf Antrag der Beklagten vom 11.2.2008 war aber bereits am 27.2.2008 der angefochtene Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden. In diesem Antrag war erklärt worden, "dass eine Klage (gegen) die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht erhoben worden ist". Aufgrund eines Schreibens des Klägers zu 6) vom 22.1.2008 war das Handelsregister darüber informiert, dass dieser am 21.1.2008 eine Klage gegen den Beschluss beim LG eingereicht hatte.

Das LG hat die Klage der Klägerin zu 4) mangels Nachweises der Aktionärsstellung abgewiesen, auf die Klage der übrigen Kläger hat sie den angefochtenen Beschluss jedoch für nichtig erklärt. Die Kläger zu 1) bis 3), 5) und 6) seien auch noch klagebefugt, obwohl sie bereits bei Zustellung der Klage aufgrund der zuvor erfolgten Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister ihre Aktionärsstellung eingebüßt hatten. Die Beklagte habe diese Eintragung rechtsmissbräuchlich erschlichen, weil ihr bei Beantragung der Eintragung und Versicherung, dass Klagen gegen den Beschluss nicht erhoben worden seien, bekannt gewesen sei, dass zumindest eine Klage anhängig gewesen sei. In der Sache hat das LG seine Entscheidung auf eine Reihe von Gründen gestützt:

  • Die Auslegung der Unterlagen hätte in den Geschäftsräumen der Beklagten in Köln erfolgen müssen.
  • Die Gewährleistungserklärung der D. Bank habe unzulässige Einschränkungen enthalten.
  • In der Hauptversammlung sei eine Frage der Aktionäre nach dem genauen Zeitpunkt der Übermittlung der Einladung an den Bundesanzeiger unbeantwortet geblieben, obwohl diese für die Beurteilung des Tagesordnungspunktes von Bedeutung gewesen sei.

Den Vortrag der Beklagten, dass die Hauptversammlung der Beklagten am 17.9.2008 - nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG - einen Bestätigungsbeschluss gefasst habe, hat das LG gem. § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des LG Köln Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen und begründeten Berufung. In dieser vertritt sie in erster Linie die Auffassung, dass die Kläger aufgrund der am 27.2.2008 erfolgten Eintragung des Beschlusses bereits bei Zustellung der Klage nicht mehr aktiv legitimiert gewesen seien. Im Übrigen wäre die Anfechtung aber auch in der Sache nicht berechtigt.

Sie beantragt, das Urteil des LG Köln vom 17.10.2008 aufzuheben, soweit es zugunsten der Kläger zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) ergangen ist und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger zu 1) b...

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