Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.11.2000; Aktenzeichen 31 O 484/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 484/00 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 300.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die aus der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangene Klägerin ist Anbieterin von Postdienstleistungen. Neben der Beförderung von Briefsendungen und Paketen befasst sie sich mit weiteren Leistungen, wie beispielsweise dem Transport und der Vermittlung des Transports von Gütern sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Beratung und Akquisition bei der Durchführung von Geschäften im Bereich ausschließlich Transport, Verkehr und Lagerhaltung sowie externer und interner Warenwirtschaft für Dritte. Sie ist Inhaberin zahlreicher, den Bestandteil „Post” aufweisender Marken, darunter der mit Priorität zum 21.8.1996 u.a. für „Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren” sowie für „ Briefdienst- Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen” eingetragenen Wortmarke „Deutsche Post” 396 36 412. Hinsichtlich der Einzelheiten der zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Marken wird auf die Anlagenkonvolute AS 2 (Bl. 142–166 d.A.) und K 4 Bezug genommen.

Die Beklagte, ein international tätiges Logistikunternehmen, ist Inhaberin der mit Priorität zum 13.1.2000 u.a. für Transport und Vermittlung des Transports von Gütern, Paketen und Briefsendungen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und nicht motorbetriebenen Fahrzeugen sowie „technische und betriebswirtschaftliche Beratung sowie Akquisition bei der Durchführung von Geschäften im Bereich ausschließlich Transport, Verkehr, Lagerhaltung und externer sowie interner Warenwirtschaft für Dritte” eingetragenen Wort-/Bildmarke „postMODERN” 300 01 826. Diese Marke ist von dem Tochterunternehmen M.L. GmbH & Co (im folgenden: M.L.) der Beklagten im Rahmen eines Werbeprospektes für Serviceleistungen betreffend die Beförderung und Zustellung von Geschäftspost verwendet worden. Die Klägerin hat u.a. diese Markenverwendung zunächst in einem bei dem LG Leipzig und dem OLG Dresden gegen die M. L. anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Leipzig -- 5 O 683/00 und OLG Dresden -- 14 U 1054/00) erfolglos beanstandet. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf die als Anlage AS 7 zur Klageschrift von der Klägerin vorgelegte Kopie des Urteils des LG Leipzig vom 22.3.2000 sowie auf von der Beklagten als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 25.8.2000 in Kopie eingereichte Urteil des OLG Dresden v. 25.7.2000 verwiesen. In einem insoweit als Hauptsache bei dem LG Köln unter dem Aktenzeichen 31 O 442/00 geführten Rechtsstreit wurde die M.L. u.a. zur Unterlassung des Gebrauchs der vorstehenden Marke der Beklagten verurteilt; auf die dagegen von der M.L. eingelegte Berufung ist die Klage im Verfahren 6 U 32/01 durch Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden.

Die Klägerin hält den Gebrauch der zu Gunsten der Beklagten registrierten Wort-/Bildmarke „postMODERN” sowohl aus marken- und firmenrechtlichen, als auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten für unzulässig.

Sie hat unter dem Datum des 4.5.2000 bei dem LG Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt (LG Köln -- 31 O 323/00), mit welcher es der Beklagten – sinngemäß – im wesentlichen untersagt worden ist, die Kennzeichnung „postMODERN” für die von der Wort-/Bildmarke erfassten Waren- und/oder Dientleistungsbereiche zu nutzen. Bei dem vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um die Hauptsache zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren; überdies verlangt die Klägerin Auskunft und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die streitbefangene Marke „postMODERN” sowohl mit den für sie, die Klägerin, eingetragenen Marken, als auch mit ihrer durch den Bestandteil „Post” geprägten Firma verwechslungsfähig sei. Die Bezeichnung „Post” sei eine bekannte Bezeichnung, die sich im Verkehr für sie, die Klägerin, als Kurzbezeichnung durchgesetzt habe und für die sie kraft Verkehrsgeltung Schutz beanspruchen könne. Dies gehe nicht nur aus von ihr eingeholten und vorgelegten demoskopischen Gutachten der IPSOS Deutschland hervor, sondern werde auch durch zahlreiche Pressebeiträge belegt, in denen sie – wie unstreitig ist – sämtlich mit „Post” bezeichnet worden sei. Darüber hinaus, so hat...

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