Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung von Ersatzvornahmekosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Besteller, der Mängel der Unternehmerleistung berechtigt durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt, muss die Kosten der Nachbesserung durch den Drittunternehmer so nachvollziehbar abrechnen, dass der Unternehmer und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob die Leistungen des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und zur Mängelbeseitigung erforderlich waren.

2. Lässt der Besteller Mängel von Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis nachbessern, gehört zur hinreichenden Abrechnung und Darlegung der Ersatzvornahmekosten regelmäßig die Vorlage der Stundenzettel des Drittunternehmers bzw. die Aufschlüsselung des Aufwands.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 16.06.2015; Aktenzeichen 7 O 12/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn - 7 O 12/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird,

1. an die Klägerin 12.086,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen,

2. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 9.044,80 EUR, mithin in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 22.148,06 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin war von der Beklagten als Nachunternehmerin mit Malerarbeiten am Bauvorhaben "U" in C beauftragt, und zwar für das I., II. und III. OG. Aus ihrer Schlussrechnung vom 3.11.2014 macht sie noch 12.292,06 EUR geltend. Die Beklagte hat die abgerechneten Stunden und das Aufmaß bestritten und sich auf Mängel, die sie durch einen Drittunternehmer habe beseitigen lassen, berufen.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Es hat das Bestreiten des Aufmaßes und den Vortrag zu den Mängeln als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Eine Abnahme sei weder erklärt noch sei die Werkleistung der Klägerin abnahmefähig. Die Rechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Die im Aufmaß genannten Räume seien nicht zuordnenbar, weil die Klägerin andere Bezeichnungen verwende als in den ihr überlassenen Unterlagen des Auftraggebers. Der Stundenaufwand werde bestritten. Ferner beruft sich die Beklagte auf Mängel. Der Anstrich im 2. und 3. OG sei in weiten Bereichen nicht deckend. Sie habe die Mängel inzwischen durch einen Drittunternehmer beseitigen lassen. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit den Kosten der Mängelbeseitigung durch den Drittunternehmer in Höhe von 7.956,00 EUR gemäß Position 4.1 der Rechnung der Firma C2 vom 28.11.2014 (GA 170) zuzüglich 1.450,00 EUR Materialkosten (Aufstellung GA 131) sowie eigenem Zeitaufwand für die Einweisung der Mitarbeiter der Klägerin für 12,5 Stunden in Höhe von 450,00 EUR, insgesamt 9.856,00 EUR.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Bonn vom 16.6.2015 zu 7 O 12/15 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie legt zur Begründung der von ihr abgerechneten Stunden Rapportzettel vor und behauptet, es handle sich um nicht von den Einheitspreispositionen erfasste Leistungen, nämlich Nacharbeiten des Trockenbauers im dritten und ersten Obergeschoss und Ausbesserungen in der Tiefgarage, die sie auf Bitten des Geschäftsführers der Beklagten ausgeführt habe.

Sie bestreitet Mängel ihrer Leistung. Soweit Mängel vorlägen, seien diese auf Arbeiten dritter Unternehmer zurückzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie die Hinweise des Senats im Beschluss vom 28.9.2015 (GA 185) Bezug genommen.

II. Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nachunternehmervertrag gem. § 631 BGB aus ihrer Schlussrechnung vom 3.11.2014 noch eine Vergütung in Höhe 12.086,54 EUR zu. Zwischen den Parteien besteht ein Nachunternehmervertrag über die Malerarbeiten an dem Bauvorhaben. Die VOB/B ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und den vorliegenden Unterlagen nicht vereinbart.

1. Die Forderung ist fällig.

Allerdings ist keine Abnahme erfolgt. Unstreitig gab es einen gemeinsamen Ort...

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