Leitsatz (amtlich)

Bei der Versicherung auf verbundene Leben handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag zwischen den beiden Versicherungsnehmern; daraus folgt, dass das Wider-rufsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.07.2011; Aktenzeichen 26 O 272/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.7.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 272/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin, Frau W, schlossen im Jahr 2003 bei der Beklagten zu 2) eine Risiko-Lebensversicherung ab. Beide Partner waren versicherte Personen und räumten sich wechselseitig ein Bezugsrecht für den Todesfall ein. Am 6.12.2008 wurde die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet. Frau W teilte der Beklagten zu 2) mit, sie wolle das Bezugsrecht auf den Beklagten zu 1), ihren Sohn aus erster Ehe, übertragen. Die Beklagte zu 2) verlangte dafür eine gemeinsame Erklärung des Klägers und der Frau W. Zwei Aufforderungen durch Frau W an den Kläger, der Änderung des Bezugsrechts zuzustimmen, ließ dieser unbeantwortet. Am 3.5.2009 verstarb Frau W. Drei Tage später ging bei der Beklagten zu 2) ein auf den 29.4.2009 datiertes Schreiben mit dem Namenszug des Klägers ein; darin wurde die Änderung des Bezugsrechts anerkannt. Nachdem die Beklagte zu 2) den Kläger vom Eingang des Schreibens informiert hatte, teilte dieser ihr mit, es handele sich um eine Fälschung und erstattete Strafanzeige. Das von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; nach dem Ergebnis der Ermittlungen war die Unterschrift des Klägers zwar unter den Text eingescannt, ein sicherer Tatnachweis gegen einen der vier Beschuldigten ließ sich jedoch nicht führen. Nach weiterem Schriftwechsel hinterlegte die Beklagte zu 2) die Versicherungssumme.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 1) die Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme durch die Hinterlegungsstelle und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie von beiden Beklagten Verzugszinsen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die hinterlegte Versicherungssumme stehe ihm zu. Zur Änderung der Bezugsberechtigung sei eine übereinstimmende Erklärung beider Versicherungsnehmer erforderlich. Er - der Kläger - habe dem jedoch nicht zugestimmt. Beide Beklagte befänden sich seit dem 10.6.2009 im Verzug.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle (AG Wiesbaden, Az.: 22 HL 242/2010) seine Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung Nr. abzugeben;

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 1.039,68 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen;

3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für einen Betrag von 120.000 EUR seit dem 10.6.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der von Frau W erklärte Widerruf der Bezugsberechtigung sei wirksam gewesen. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Umstände des Falls zur Hinterlegung berechtigt gewesen zu sein. Auch sei die Versicherungsleistung nicht fällig gewesen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 22.7.2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1) sei zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt. Die Bezugsberechtigung habe durch einseitige Erklärung jedes Versicherungsnehmers widerrufen werden können, so dass die Änderung des Bezugsrechts zugunsten des Beklagten zu 1) durch die Erblasserin wirksam sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, zu einer Änderung der Bezugsberechtigung sei seine Zustimmung erforderlich gewesen. Das LG habe die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten fehlerhaft ausgelegt.

Die Beklagten, die die Zurückweisung der Berufung beantragen, verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Grundlage des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages ist § 812 Abs. 1 ...

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