Leitsatz (amtlich)

1. Die Haftung der Deutschen Post AG für den Verlust eines an einen ausländischen Empfänger versandten Pakets, das in den Geltungsbereich eines anderen, dem Postpaketübereinkommen beigetretenen Staats befördert werden soll, ist der Höhe nach auf den von dem Absender angegebenen Wert beschränkt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.2003 – X ZR 113/02 – „Weltpostvertrag”).

2. Die Haftungsbeschränkung für dem Postpaketübereinkommen unterfallende Sendungen gilt ab Einlieferung bei der Deutschen Post AG, unabhängig davon, in wessen Obhutsbereich der beteiligten Postverwaltungen der Verlust eingetreten ist.

 

Normenkette

Postpaketübereinkommen 1994 (PPÜ 1994) Art. 26 Nr. 1, Nr. 3, Art. 29

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen 14 O 142/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn (14 O 142/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma H. in Q. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Verlustes einer von ihrem Versicherungsnehmer bei einer Zweigstelle der Beklagten in Q. am 11.7.2000 eingelieferten Paketsendung in Anspruch, die die Beklagte nach T./Trinidad befördern sollte. Nach Behauptung der Klägerin enthielt das Paket Schmuckstücke im Gesamtwert von 12.185,06 Euro. Die Beklagte meldete der Firma H. unter dem 29.3.2001 den Verlust der Sendung und entschädigte diese in Höhe der Wertangabe, mit der die Firma H. das Paket bei der Beklagten eingeliefert hatte (1.000 DM). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 117 bis 118 GA).

Die auf weiter gehenden Schadensersatz gerichtete Klage hat das LG nach Durchführung der Beweisaufnahme über den Sendungsverlauf abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aufgrund des Postpaketübereinkommens (im folgenden: PPÜ) nicht in Betracht komme. Im Übrigen habe die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass der Verlust des eingelieferten Pakets in der Obhut der Beklagten eingetreten sei. Vielmehr sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Verlust der Sendung nach Übergabe an den Luftfrachtführer, die Air D., erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung des LG Bezug genommen (Bl. 118–119 GA).

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zum vollen Schadensersatz. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte beweispflichtig dafür sei, dass die Sendung nicht in ihrem unmittelbarem Gewahrsam in Verlust geraten sei. Überdies könne sich die Beklagte auf Haftungsbegrenzungen nach dem Postpaketübereinkommen nicht berufen. Das Übereinkommen gelte nur zwischen den Postverwaltungen der Vertragsstaaten. Im Übrigen setze die Anwendbarkeit des Postpaketübereinkommens auch voraus, dass die Übergabe der Sendung an eine ausländische Postverwaltung erfolgt sei. Die Entscheidung des BGH vom 28.1.2003, nach der bei Verlust eines Wertbriefes die Entschädigung auf die Höhe der Wertangabe begrenzt sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der BGH nur zur Anwendbarkeit des Weltpostvertrages (im folgenden: WPV) bei Briefsendungen Stellung genommen habe.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.185,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG vom 1.6.2001 bis zum 31.12.2001 und i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 1.1.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit der Berufung. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Sie bestreitet weiterhin die Stellung der Klägerin als alleiniger Transportversicherer der Beklagten sowie den Inhalt der Sendung. Ferner behauptet sie unter Bezugnahme auf bereits erstinstanzlich überreichte Unterlagen, dass sie das Paket der Air-D übergeben habe und dieses auch in Trinidad angekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.

II. 1. Die fristgerecht eingegangene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bonn vom 28.11.2003 ist auch i.Ü. in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Berufungsbegründung der Klägerin vom 7.4.2003 (Bl. 149 ff. GA) keinen ausdrücklich ausformulierten Berufungsantrag enthielt; dieser war vielmehr erst in dem am 24.4.2003 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 23.4.2003 (B...

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