Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 7 O 217/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.05.2019; Aktenzeichen VII ZR 154/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 217/15 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise folgendermaßen abgeändert:

Es wird festgestellt, dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft A 34, B, durch die Klägerin bzw. mit Wirkung für die Klägerin bis zum 16. Mai 2018 nicht erfolgt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notariellem "Kaufvertrag" vom 22. Juni 2011 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung C der Wohnungseigentumsanlage "D" in B.

Der als "Kaufvertrag" bezeichnete Bauträgervertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"6.2 Abnahme Gemeinschaftseigentum

6.2.1 Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, das gemeinschaftliche Eigentum zusammen mit den übrigen Käufern abzunehmen. Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch ein schriftliches, von den Vertragsparteien und den übrigen Käufern zu unterschreibendes Abnahmeprotokoll (förmliche Abnahme). In ihm sind alle noch ausstehenden Leistungen und etwaige Mängel aufzunehmen. Können sich die Vertragsparteien über das Vorliegen von Mängeln oder noch ausstehende Leistungen nicht einigen, ist dies zu vermerken.

6.2.2. Auf Seiten der Käufer wird die Abnahmeerklärung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen, der ausschließlich von den Käufern anlässlich ihrer ersten Eigentümerversammlung bestimmt und beauftragt wird und der jeden einzelnen Käufer bis auf Widerruf nur in technischer Hinsicht vertritt, vorbereitet.

Der Bausachverständige stellt fest, ob das Gemeinschaftseigentum in technischer Hinsicht im Wesentlichen fertiggestellt und damit in technischer Hinsicht abnahmereif ist. Sofern der Bausachverständige in seinem Protokoll die technische Abnahmereife festgestellt hat, teilt dies der Verkäufer den Käufern unter Beifügung des Protokolls schriftlich mit und forderte diese zur rechtsgeschäftlichen Erklärung der Abnahme durch Unterzeichnung und Rücksendung des Protokolls an den Verkäufer auf.

6.2.3.Gibt der Käufer keine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung zur Abnahme insbesondere durch Unterzeichnung und Rücksendung des Protokolls an den Verkäufer ab, gilt das Gemeinschaftseigentum -bis auf die im Protokoll verzeichneten Mängel, Ansprüche und Rechte- durch ihn als beanstandungslos abgenommen, wenn der Käufer in der vorgenannten Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und der Käufer nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zugang des Protokolls ausdrücklich widerspricht.

...

8. Besitzübergang (wirtschaftlicher Eigentumsübergang)

8.1.

Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr des Kaufgegenstandes sowie der Verkehrssicherungspflicht gehen -vorbehaltlich nachstehender Regelung- mit dem Tage der Übergabe auf den Käufer über.

Die Übergabe erfolgt, wenn die Abnahme anlässlich Bezugsfertigkeit durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate."

Auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (13 - 48 GA) wird ergänzend Bezug genommen.

Die erste WEG-Verwalterin, die E GmbH, bei der es sich um ein wirtschaftlich und rechtlich mit der Beklagten verbundenes Unternehmen handelt, beraumte mit Schreiben vom 21.06.2012 (49 GA) eine Eigentümerversammlung für den 9. Juli 2012 ein, in welcher - u. a. - der Beschluss über die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums gefasst werden sollte. In einem informellen Treffen am 29. Juni 2012 wählten die dort anwesenden Käufer, von denen der Initiator die Kontaktdaten hatte und zu denen u. a. auch die Klägerin gehörte, Herrn Dipl.-Ing. F zum Sachverständigen für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Die WEG-Verwalterin hatte auf telefonische Nachfrage während dieser Versammlung erklärt, der Sachverständige könne auch auf der heutigen Zusammenkunft gewählt werden; die 1. Eigentümerversammlung müsse nicht abgewartet werden.

Mit Schreiben vom 03.07.2012 (50 f. GA) informierte die WEG-Verwalterin die Käufer über die Ergebnisse der Zusammenkunft und deren Hintergründe. Da die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß Kaufvertrag vor Übergabe des Sondereigentums erfolgen und daher auf Anfang August terminiert werden müsse, diversen zukünftigen Eigentümern der angekündigte Versammlungstermin am 9. Juli aber au...

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