Entscheidungsstichwort (Thema)

Zigarettenpapier

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Aufmachung eines Produktes (hier: Zigarettenpapier) durch ein spezielles Merkmal (hier: Gummizug, er nach Entnahme eines Papiers die Packung wieder verschließt) (mit)geprägt, begründet die Übernahme dieses Ausstattungselementes durch einen Konkurrenten nicht die Gefahr von Verwechslungen, wenn sich die Produktausstattungen im Übrigen in ihren anderen teilen markant und augenfällig unterscheiden. Das gilt insbesondere, wenn sich das spezielle Ausstattungselement als technisch sinnvoll erweisen.

 

Normenkette

UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 773/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen I ZR 151/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 14.12.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 773/00 – geändert.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.10.2000 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.10.2000 und zur Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gem. nachstehender Abbildung (Schwarz/Weiß-Kopie) Zigarettenpapier in Verpackungen anzubieten, anbieten zu lassen, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

Das LG hat dabei die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin für ihr Zigarettenpapier „MASCOTTE” gewählte Aufmachung einschließlich des Gummizuges stimme mit der Gestaltung der nachfolgend zur Verdeutlichung ebenfalls in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Zigarettenpapierverpackung „OCB” der Antragstellerin nach dem maßgeblichen Gesamteindruck derart überein, dass zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Bei seiner Prüfung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist das LG allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz steht, nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr. des BGH; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534 [535] – Viennetta sowie WRP 2001, 153 ff. – Messerkennzeichnung, m.w.N.; für technische Erzeugnisse vgl. GRUR 2000, 521 [523] = WRP 2000, 493 – Modulgerüst; MDR 1999, 786 [788] – Güllepumpen und v. 14.12.1995 – I ZR 240/93, MDR 1996, 488 = GRUR 1996, 210 [211] – Vakuumpumpen). Ein solches, die wettbewerbliche Unzulässigkeit der Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung ergebendes Unlauterkeitsmoment ist dann gegeben, wenn die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses unter Übernahme von Merkmalen geschieht, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und nicht alles Erforderliche und Zumutbare unternommen wird, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst zu beseitigen oder zu verringern (BGH WRP 2001, 534 [535] – Viennetta; WRP 2001, 153 ff. – Messerkennzeichnung; MDR 1999, 786 [788] – Güllepumpen; v. 14.12.1995 – I ZR 240/93, MDR 1996, 488 = GRUR 1996, 210 [211] – Vakuumpumpen; siehe auch v. 23.1.1981 – I ZR 48/79, MDR 1981, 821 = GRUR 1981, 517 [519] – Rollhocker; v. 6.2.1986 – I ZR 243/83, MDR 1986, 996 = GRUR 1986, 673 [675] – Beschlagprogramm; sowie Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 1 UWG Rz. 450 und Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 1 UWG Rz. 524, jeweils m.w.N.). Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis dann, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH WRP 1998, 733 [734] – Les-Paul-Gitarren; v. 22.6.1995 – I ZR 119/93, MDR 1995, 1229 = GRUR 1995, 581 [583] – Silberdistel), ebenso die Tatsache, dass die wettbewerbliche Eigenart keinen für den Sonderrechtsschutz etwa nach dem Geschmacksmustergesetz erforderlichen Grad an Individualität und Gestaltungshöhe, sondern ein geringeres Maß an Eigentümlichkeit voraussetzt (BGH v. 27.1.1983 – I ZR 177/80, MDR 1983, 817 = GRUR 1983, 377 [379] – Brombeer-Muster). Merkmale, die allgemein üblich sind oder von Mitbewerbern in gleicher oder in ähnlicher Form benutzt werden, sind zur Kennzeichnung der Herkunft und des besonderen Rufs einer Ware nicht geeignet (BGH v. 30.11.1989 – I ZR 191/87, MDR 1990, 696 = Gm...

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