Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 417/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. August 2019 - 24 O 417/18 - teilweise abgeändert und in der Tenorziffer I.1 wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) einen Betrag in Höhe von 17.709,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi Q 5 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer X sowie

b) Zinsen in Höhe von 4 % aus 29.512 EUR für den Zeitraum vom 18. November 2014 bis zum 7. Dezember 2018

zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. 1. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert wird

1. für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 14. August 2018 (Az.: 24 O 417/18) -

a) für den Zeitraum bis zum 24. April 2019 auf (Antrag zu 1: 24.185,96 EUR + Antrag zu 2: 500 EUR + Antrag zu 3 [für 1.480 Tage 4 % Zinsen aus {29.512 EUR - 24.185,96 EUR =} 5.326,04 EUR]: 858,40 EUR =) 25.544,36 EUR und

b) für den Zeitraum ab dem 25. April 2019 auf (20.041,18 EUR + 500 EUR + 858,40 EUR =) 21.399,58 EUR sowie

2. für das Berufungsverfahren auf (Berufung des Klägers: 1.860,22 EUR zzgl. Berufung der Beklagten: 18.050,62 EUR =) 19.910,84 EUR

festgesetzt.

 

Gründe

A. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines erworbenen Gebrauchtwagens, in den ein von der Beklagten hergestellter Motor eingebaut ist.

Der Kläger erwarb am 17. November 2014 von der Firma ... Service GmbH einen Gebrauchtwagen der Marke Audi Q5 - Kilometerstand: 43.000 km - zum Kaufpreis von 29.512 EUR. In den Pkw ist ein von der Beklagten hergestellter und gelieferter Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der mit der Abgasnorm Euro 5 zertifiziert ist (vgl. Anlagen K 1 und K 2 - GA 19 f.).

Die Beklagte hatte in dem Motor des Pkw eine Software installiert, die zwei Betriebsmodi kannte und im Ergebnis den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierte. Im Betriebsmodus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als im Betriebsmodus 0. Der Betriebsmodus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv, während im normalen Straßenverkehr der Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben wurde. Über die Existenz der Software informierte die Beklagte weder den Kläger noch die zuständigen Genehmigungsbehörden.

Nach Bekanntwerden des Softwareeinsatzes ab September 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt zunächst den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der vorbeschriebenen Software ausgerüstet worden waren, und gab es der Beklagten und der Firma A AG auf, Maßnahmen zu entwickeln und - nach Freigabe - zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Nachdem zur Abhilfe eine Software entwickelt und die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt worden war, wurde den betroffenen Kunden und darunter auch dem Kläger im Rahmen einer Rückrufaktion angeboten, die installierte Software kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen. Nach dessen Aufspielen sollte zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb der Motor durchgehend in einem angepassten Betriebsmodus 1 betrieben werden. Der Kläger ließ das Software-Update am 24. Februar 2017 durchführen (GA 55).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. November 2018 (Anlage K 5 - GA 25 f.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend und forderte - bei gleichzeitiger Angabe der seinerzeit gegebenen Laufleistung - die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 7. Dezember 2018 auf, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 17. November 2014 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw sowie gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu zahlen und ihre Einstandspflicht hinsichtlich weiterer Schäden anzuerkennen.

Der Kläger, der der Auffassung ist, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, begehrt mit seiner Klage neben der Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer von ihm auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km [G...

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