Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 322/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 14 O 322/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,– DM vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist namensgebender Rechtsanwalt der Sozietät M., K. und T. in Düsseldorf.

Der Beklagte trat erstmals in den Jahren 1991/1992 unter dem Namen „M.” in verschiedenen lokalen Netzwerken auf. Den Namen setzte er aus dem Vornamen seines Großvaters sowie aus den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und seines eigenen Vornamens zusammen.

Seit dem Jahr 1998 unterhält der Beklagte eine eigene Homepage im Internet, für die er die Domain „M..de” erwarb. Er verfügt außerdem über E-Mail-Adressen unter „M.@ M..de”, „M.@ t-online.de” und „M.@ l..de”.

Der Kläger besitzt einen E-Mail-Zugang unter „RAe.M.@ t-online.de”. Er möchte sich mit einer Homepage unter dem Domänennamen „M.” im Internet präsentieren, woran er sich durch den Beklagten gehindert sieht.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „M.” in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch am 23.02.2000 verkündetes Urteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen.

In der Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Namensschutz des § 12 S. 2 BGB finde auch auf Domänennamen Anwendung, der Beklagte gebrauche den Domänennamen jedoch nicht unbefugt, da er die Domain „M.” als seinerseits geschütztes Pseudonym verwende und dabei keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Die Verwendung des Pseudonyms führe nicht zu einer „Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung”, da der Name des Klägers keine entsprechende Verkehrsgeltung besitze. Auch bestehe keine Gefahr einer falschen Zustellung von E-Mails, weil diese in der Regel nicht ohne Kenntnis der genauen Adresse verschickt würden.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 02.03.2000 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 21.03.2000 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger wirft dem Landgericht vor, allein auf die geschäftliche Benutzung des Namens M. abgestellt und sein Interesse und Recht als Privatperson am eigenen Namen verkannt zu haben. Sein Recht auf seinen Familiennamen, der „auf dem Gebiet der Bundesrepublik einmalig” sei, habe Priorität vor dem Interesse des Beklagten an der Führung der Bezeichnung M. im Internet. Der Beklagte könne für sich ohnehin keine Verkehrsgeltung der Bezeichnung M. als Pseudonym beanspruchen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2000 (Az. 14 O 322/99) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „M.” in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, ein unbefugtes Gebrauchen des Namens liege nicht vor. Auf eine Verkehrsgeltung komme es für die Schutzfähigkeit des Pseudonyms nach § 12 BGB nicht an. Im übrigen sei diese aber auch zu bejahen, da er den Namen seit Jahren nutze und unter diesem bekannt sei. Bestehe auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain, gelte grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Das Namensrecht gewähre dem Kläger kein exklusives Recht zur Verwendung des Namens als Internet-Domain. Der Kläger sei – so behauptet der Beklagte – auch nicht der einzige Träger des bürgerlichen Namens M., da sich – was unstreitig ist – auf einer handelsüblichen Telefonverzeichnis-CD 23 Einträge unter dem Namen M. hätten finden lassen.

Daneben hält er den Klageantrag für zu weit gefaßt, da es dem Kläger jedenfalls nicht zustehe, den Namen „M.” in jedweder Kombination für eine E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage ausschließlich zu nutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, den Namen „M.” in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 S. 2 BGB ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Namensleugnung noch aufgrund einer Namensanmaßung.

Eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 2. Alt. BGB liegt vor, wenn jemand den gleichen Namen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.

In der Verwendung des Domänennamens „M.” ist ein Namensgebrauch zu sehen. Jemand gebraucht einen Namen, wenn er ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen oder sich von anderen zu untersc...

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