Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 334/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.3.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen – 11 O 334/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 17.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung in deren Hausgrundstück H. Weg 20a in S. (Grundbuch von Sü., Bl., Flur 3 Nr. 1) aus einer in Abteilung III lfd. Nr. 9 am 19.1.1996 eingetragenen Grundschuld über 300.000 DM mit 20 % Jahreszinsen (vgl. Bl. 100 des Anlagenheftes). Grundlage dieser Eintragung ist die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Z. vom 15.12.1995 – UR.-Nr. …/95 –, in der die Eheleute H. und E. Sa. wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen eine dingliche und persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgegeben haben (Bl. 12 ff. AH).

Am 20.12.1995 unterzeichnete die Klägerin eine Zweckerklärung für Grundschulden, wonach – neben einer weiteren Grundschuld – die in Abt. III lfd. Nr. 9 eingetragene Grundschuld über 300.000 DM (nachfolgend: Grundschuld III/9) zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen Herrn H. Sa. und/oder die Klägerin und/oder für übernommene Bürgschaften von Herrn H. Sa. und/oder einem der Genannten dienen sollte (Bl. 35 AH).

Unmittelbarer Anlass für die Eintragung der Grundschuld III/9 war die Gewährung eines Kredits über 1.170000 DM an die Eheleute Sa. zu Kto.-Nr. … 606 (nachfolgend Darlehen 606) (vgl. Anlage BE 9 = Bl. 124 AH). Das Darlehen diente der Finanzierung eines Objektes in N.-D. Dieses Darlehen sollte zusätzlich abgesichert werden, weil die auf dem Objekt in N.-D. bestellte Grundschuld über 1.170.000 DM (vgl. Bl. 125 AH) nicht zur Deckung ausreichte.

Zuvor, am 29.3.1994, hatte die Beklagte bereits ein Darlehen über 450.000 DM zu Kto.-Nr. … 767 (nachfolgend: Darlehen 767) allein an die Klägerin gewährt (vgl. BE 7 = Bl. 122 AH). Ein weiteres Darlehen, diesmal über 1.250.000 DM, gewährte die Beklagte den Eheleuten Sa. am 21.10.1997 zu Kto.-Nr. … 560 (nachfolgend: Darlehen 560) (vgl. Anlage BE 12 = Bl. 129 AH). Unter der Rubrik „Sicherheiten” heißt es im Darlehensvertrag: „Die uns bereitgestellten Sicherheiten gelten weiterhin. Neue Sicherheit: erstrangige Grundschuld über 1.300000 DM an dem Mehrfamilienhaus F. Straße 221, K.–W..”

Eine von der Klägerin unterzeichnete spätere Sicherungszweckerklärung vom 18.6.1998 (vgl. Bl. 21 AH) enthält hinsichtlich der hier maßgeblichen Grundschuld III/9 keine Veränderung. Grund für die Abgabe der Sicherungszweckerklärung vom 18.6.1998 war nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte aufgrund einer Innenrevision die Abgabe neuer Zweckerklärungen verlangt hatte.

Die Beklagte hat die Zwangsversteigerung des Wohnhauses H. Weg 20a in S. wegen fälliger Bürgschaftsforderungen gegen den Zeugen Sa., den Ehemann der Klägerin, eingeleitet. Dass i.H.d. Grundschuldsumme fällige Bürgschaftsverpflichtungen des Zeugen Sa. gegenüber der Beklagten bestanden, war in erster Instanz unstreitig. Durch AG Heinsberg, Beschl. v. 13.9.1999 – 1 K 208/99 wurde die Zwangsversteigerung hinsichtlich des vorgenannten Hausgrundstücks angeordnet.

Die Klägerin hat behauptet, die Sicherungszweckerklärung vom 18.6.1998 sei der Sekretärin ihres Ehemannes durch einen Mitarbeiter der Beklagten zugeleitet worden. Sie selbst habe dann die Erklärung auf der Rückseite unterzeichnet, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie sei weder von der Beklagten noch von ihrem Ehemann über die damit eingegangene Verpflichtung belehrt worden. Die Räumlichkeiten der Beklagen habe sie zu keinem Zeitpunkt aufgesucht. Auch wenn sie Kommanditistin in der Firma ihres Ehemannes gewesen sei, habe sie mit dessen Geschäften nichts zu tun gehabt.

Die Klägerin hat beantragt, die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Z., Wa., vom 15.12.1995 – UR.-Nr. …/1995 – aufgrund AG Heinsberg, Beschl. v. 27.5.1999 – 1 K 208/99 für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Klägerin sei eine geschäftserfahrene Immobilienkauffrau, weshalb sie Kenntnisse von Inhalt und Bedeutung einer Zweckerklärung habe. Überdies sei sie auch gesondert über die Bedeutung einer solchen Erklärung belehrt worden. Schließlich stehe der Umstand, dass sie die Zweckerklärung angeblich ungelesen unterschrieben habe, ihrer Verpflichtung nicht entgegen.

Das LG hat durch Urteil vom 7.3.2000, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begr...

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