Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 473/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen I ZR 308/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.12.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 473/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 27.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Klägerin wird auf 250.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien stehen sich als Wettbewerber bei der Beförderung von Briefsendungen gegenüber. Während die Klägerin als sogenannte „G.P.” aus dem früheren Staatsunternehmen „D.B.” hervorgegangen ist, ist der Beklagte, der im Übrigen Geschäftsführer der „Z.W. GmbH” ist, derzeit damit befasst, den Betrieb eines regional begrenzten Kurier- und Postdienstleistungsunternehmens aufzubauen. Beabsichtigt ist die Zustellung von Infopost, Warenprobenprospekten, Katalogen und sonstigen Werbemitteln im Postleitzahlgebiet … Zu diesem Zweck ist der erwähnten Werbeagentur von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die im einzelnen aus Bl. 89ff ersichtliche Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen erteilt worden. Das Lizenzgebiet umfasst die Bundesländer S.-A., T. und S.

Im Zusammenhang mit dem Aufbau des Kurier- und Postdienstleistungsunternehmens ist zu Gunsten des Beklagten für die Dienstleistungsklasse „Transportwesen” die streitgegenständliche Wortbildmarke 3. „R.P.” eingetragen worden. Wegen der Ausgestaltung dieser Marke wird auf die nachfolgend wiedergegebene farbige Ablichtung verwiesen, die im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt worden ist und – abgesehen von der Größe – die Originalgestaltung der im nachfolgenden Antrag lediglich in schwarzweiß Kopie dargestellten Marke wiedergibt:

Die Klägerin, die neben den übrigen als Anlagenkonvolut K 1 (= Bl. 8ff) vorgelegten Marken Inhaberin der aus Bl. 9f ersichtlichen Wortbildmarke Nr. 3. („P.” m.s. P. auf g. G. sowie der Wortmarke Nr. 3. „D.P.” (Bl. 32f) ist, geht im vorliegenden Verfahren wegen aus ihrer Sicht bestehender Verwechslungsgefahr aus diesen Marken, sowie aus Firmen- und Namensrechten gegen die erwähnte Marke der Beklagten vor.

Die Klägerin hat beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

2. in die Löschung der Deutschen Marke Nr. 3. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

3. ihr Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber wem und in welchem Umfang er die unter Ziff. I 1.) aufgeführten Handlungen vorgenommen hat.

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf die örtliche Unzuständigkeit des LG Köln berufen und im Übrigen die Auffassung vertreten, das Wort „Post” sei rein beschreibend. Soweit es überhaupt zu Verwechslungen kommen könne, beruhe dies allein auf der Bekanntheit ihrer Rechtsvorgängerin, die der Klägerin nach der Privatisierung nicht zugute kommen könne.

Bei dem Wort „Post” handele es sich um einen in der deutschen Sprache allgemein gebräuchlichen Begriff, der nicht auf das Unternehmen der Klägerin hinweise, sondern in den beteiligten Verkehrskreisen lediglich als Umschreibung u.a. für die Beförderung von Brief- und Paketsendungen verstanden werde.

Unter Berücksichtigung der grafischen Gestaltung der angegriffenen Wortbildmarke sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

Das LG hat den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren, Dienstleistungen und/oder ihres Unternehmens, zur Löschung der Marke und zur Auskunftserteilung verurteilt sowie die Schadenersatzpflicht des Beklagten festgestellt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die angegriffene Wortbildmarke sei i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Wortmarke „D.P.” der Klägerin verwechslungsfähig. In jener klägerischen Marke sei allein der Bestandteil „Post” prägend, weil der Bestandteil „Deutsche” nur eine geografische, beschreibende Angabe darstelle. Der Verkehr benutze den Bestandteil „Post” zudem als Schlagwort zur Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin. Dieser Begriff sei schon von Hause aus nicht kennzeichnungsschwach, zumindest aber sei eine eventuelle Schwächung durch die hohe Verkehrsbekanntheit jener Marke kompensiert, zumal eine Benutzung von „Post” durch Dritte nicht existiere. Angesichts der Identität der Dienstleistungsbereiche halte die angegriffene Wort...

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