Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gebühr für die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung richtet sich nach dem vollen Grundstückswert. (Bestätigung von Senat, FGPrax 2016, 188; Abweichung von OLG München, FGPrax 2015, 230)

 

Normenkette

GNotKG KV Nr. 14110; GNotKG § 45 Abs. 3

 

Tenor

I. Der rechts unterzeichnende Richter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.05.2022 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Geilenkirchen vom 10.05.2022, GA-57B-55, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Durch notariellen Vertrag vom 28.09.2021 - UR.Nr. 2049/2021 des Notars S. in Geilenkirchen - haben der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau M. A. G. u.a. ihren ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts Geilenkirchen von Gangelt in Blatt 57B eingetragenen Grundbesitz auf ihre Tochter R. C. sowie ihre Enkelkinder L., L. und E. P. übertragen, und zwar das Flurstück 846 auf E. P. (heute Grundbuchblatt 4933), das Flurstück 605 auf L. und E. P. zu je 1/2-Anteil (Grundbuchblatt 4934) und das Flurstück 240 auf R. C. und L. P. zu je 1/2-Anteil (Grundbuchblatt 4935). Die Eintragungen im Grundbuch erfolgten jeweils am 09.11.2021.

In § 4 des vorgenannten Vertrages räumten die Erwerber des Grundbesitzes den Veräußerern das Recht ein, unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligten sie unter § 7 des Vertrages Rückübereignungsvormerkungen. Am 09.11.2021 wurden im Grundbuch, Blatt 4933, eine Rückauflassungsvormerkung und in Blatt 4934 und Blatt 4935 jeweils zwei Rückauflassungsvormerkungen bezüglich der jeweiligen Miteigentumsanteile eingetragen.

Nach dem Vollzug der Eintragungen hat das Grundbuchamt u.a. für die Eintragung des Eigentümers eine Gebühr KV Nr. 14110 GNotKG ausgehend von einem Wert von 800.000,00 EUR und für die Eintragung der fünf Rückauflassungsvormerkungen die KV Nr. 14150 GNotKG in Ansatz gebracht und hierbei bezüglich der vier 1/2- Miteigentumsanteile jeweils einen Wert von 300.000,00 EUR und bezüglich der weiteren Rückauflassungsvormerkung einen Wert von 200.000,00 EUR zugrundegelegt.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 und 09.02.2022 hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung gegen die Zugrundelegung der jeweiligen Werte des Kostenansatzes der Rückauflassungsvormerkungen gem. KV Nr. 14150 GNotKG eingelegt. Er hat vorgetragen, dass

1) die vier Kostenansätze gem. KV Nr. 14150 GNotKG, die die Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen an den 1/2-Miteigentumsanteilen betreffen, nur mit der Hälfte des Wertes des Grundstücks in Höhe von 150.000,00 EUR in Ansatz zu bringen seien und

2) von dem jeweiligen Wert von 150.000,00 EUR bzw. 200.000,00 EUR gem. § 45 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG analog nur die Hälfte in Ansatz zu bringen sei. Dies habe das Oberlandesgericht Köln zwar durch Beschluss vom 09.05.2016 (2 Wx 74-77/16) anders entschieden. Mittlerweile würde jedoch die nahezu einhellige Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG auf bedingte Rückauflassungsvormerkungen befürworten.

Mit Schreiben vom 23.12.2021 hat auch die Landeskasse Erinnerung gegen die Zugrundelegung eines Wertes von 800.000,00 EUR für den einmaligen Kostenansatz der Gebühr KV Nr. 14110 GNotKG eingelegt und vorgetragen, dass drei Grundstücke übertragen worden seien, so dass die Gebühr dreimal in Ansatz zu bringen sei und hierbei der jeweilige Wert von zweimal 300.000,00 EUR und einmal 200.000,00 EUR zugrunde zu legen sei.

Mit Verfügung vom 03.05.2022 hat die Kostenbeamtin des Grundbuchamtes der Erinnerung der Landeskasse vollständig und der Erinnerung des Beteiligten zu 1) zu Position Ziff. 1) teilweise abgeholfen und seine Erinnerung bezüglich der Position 2) der Rechtspflegerin zur Entscheidung vorgelegt (BI. 63 d.A.).

Durch Beschluss vom 10.05.2022 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 24.11.2021 und 09.02.2022 gegen den Kostenansatz betreffend die fünf Gebühren gem. KV Nr. 14150 GNotKG zurückgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Senates vom 09.05.2016 gestützt.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 12.05.2022 zugestellten Beschluss hat dieser im Namen des Beteiligten zu 1) mit am 17.05.2022 beim Amtsgericht Geilenkirchen eingegangenen Schriftsatz vom 16.05.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 31.05.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Einwände des Beteiligten zu 1) gegen den Ansatz des vollen Wertes des Grundstücks bzw. der Miteigentumsanteile für d...

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